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Hinsichtlich der geltend gemachten Wertminderung ist die Klägerin als Leasingnehmerin prozessführungsbefugt infolge gewillkürter Prozessstandschaft. Danach kann die Klägerin ausnahmsweise ein fremdes Recht in eigenem Namen geltend machen, wenn sie von der materiellen Rechtsinhaberin hierzu bevollmächtigt wurde, sie ein eigenes rechtliches Interesse an der Durchsetzung des Anspruchs hat und die Beklagten hierdurch keine Nachteile erleiden. Diese Voraussetzungen sind gegeben. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |