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Ein erhebliches Zuschnellfahren des Vorfahrtsberechtigten begründet dessen Mithaftung nur, sofern es für den Schaden mitursächlich ist. Eine Mithaftung des Vorfahrtsberechtigten wegen Geschwindigkeitsüberschreitung setzt voraus, dass sich dieser durch die Überschreitung außerstande gesetzt hat, unfallverhütend zu reagieren, und der Unfall bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit hätte vermieden werden können. Ist dies nicht der Fall, begründet der Verstoß des Wartepflichtigen gegen § 8 StVO regelmäßig die alleinige Haftung des Schädigers. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |