Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 25.02.2014: Fahrtenbuchauflage bei Nichtidentifizierbarkeit des Fahrers trotz verspäteter Anhörung und mangelnder Haltermitwirkung




Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Urteil vom 25.02.2014 - 14 K 3751/13) hat entschieden:

   Die Anordnung eines Fahrtenbuchs gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist rechtmäßig, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war und die Behörde alle angemessenen Maßnahmen ergriffen hat. Eine verspätete Anhörung des Fahrzeughalters schließt eine Fahrtenbuchauflage nicht aus, wenn die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung des Täters nicht ursächlich war, insbesondere wenn der Halter nicht ernstlich an der Identifizierung des verantwortlichen Fahrzeugführers mitgewirkt hat.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Fahrtenbuch Ersatzfahrzeug
und
Fahrtenbuch Fahrzeughalter

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet

Gründe:


Die zulässige Klage ist unbegründet, denn die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 8. Juli 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Ordnungsverfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO. Danach kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann für den Fall, dass das Fahrzeug zwischenzeitlich oder während der Zeit, in der das Fahrtenbuch zu führen ist, abgemeldet wurde oder wird, ein oder mehrere Ersatzfahrzeug(e) bestimmen (Satz 2).

Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Bestimmung sind erfüllt.

Mit dem auf den Kläger zugelassenen Fahrzeug C. U. °° wurde am 2. Februar 2013 ein Geschwindigkeitsverstoß begangen. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig.

Ausweislich der in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Unterlagen wurde die Geschwindigkeitsmessung mit einem bis zum Ende des Jahres 2013 geeichten stationären Geschwindigkeitsüberwachungsgerät des Typs Traffipax FraffiPhot - S und einem ebenfalls bis Ende 2013 geeichten, in die Straße eingebauten Messwertaufnehmer durchgeführt. Messergebnisse, die mit amtlich zugelassenen Geräten in standardisierten Verfahren gewonnen werden, können, wenn möglichen Fehlerquellen durch den Abzug von Messtoleranzen (wie hier) Rechnung getragen worden ist, von Behörden und Gerichten im Regelfall ohne Weiteres zu Grunde gelegt werden.

Die Beklagte durfte auch davon ausgehen, dass die Ermittlung des verantwortlichen Fahrzeugführers nicht möglich war.

"Unmöglichkeit" im Sinne des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anzunehmen, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen Maßnahmen ergriffen hat. Die Angemessenheit der Aufklärung beurteilt sich danach, ob die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und in gleichliegenden Fällen erfahrungsgemäß Erfolg haben. Art und Umfang der Ermittlungstätigkeit der Behörde dürfen sich an den Erklärungen des Fahrzeughalters ausrichten. Der Grund für die Unmöglichkeit ist unerheblich, solange nicht ein Ermittlungsdefizit der Behörde ursächlich gewesen ist.

Ein hier beachtliches, für das negative Ermittlungsergebnis ursächliches Ermittlungsdefizit ist nicht gegeben.

Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Behörden nicht gehalten sind, bestimmte Ermittlungsmethoden anzuwenden, insbesondere den Täter eines Verkehrsverstoßes (etwa durch Anhalteposten) auf frischer Tat zu stellen.

Zu den angemessenen Maßnahmen gehört grundsätzlich, dass der Halter möglichst umgehend, im Regelfall innerhalb von zwei Wochen, von dem mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß benachrichtigt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann. Selbst die Versäumung dieser Frist schließt eine Fahrtenbuchauflage dann nicht aus, wenn - bei typisierender Betrachtung - auch eine spätere Anhörung zur effektiven Rechtsverteidigung genügt. Eine verspätete Anhörung ist unschädlich, wenn feststeht, dass die Rechtsverteidigung des Fahrzeughalters nicht beeinträchtigt worden ist, bzw. die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung des Täters nicht ursächlich gewesen ist. Das gilt namentlich, falls nach den gegebenen Umständen erkennbar ist, dass auch eine frühere Unterrichtung des Fahrzeughalters nicht zu einem Ermittlungserfolg geführt hätte, weil dieser ohnehin nicht bereit war, an der erforderlichen Aufklärung mitzuwirken.

Ungeachtet der Ermittlungspflicht der Behörde bleibt es grundsätzlich Sache des Halters, Angaben zu der Person zu machen, die im fraglichen Zeitpunkt sein Fahrzeug geführt hat. Dem Halter obliegt es, zur Aufklärung eines mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes so weit mitzuwirken, wie es ihm möglich und zumutbar ist. Dazu gehört es insbesondere, dass er den bekannten oder auf einem vorgelegten Radarfoto erkannten Fahrer benennt oder zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im L. der Nutzungsberechtigten fördert.

Lehnt der Halter dagegen die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben.

Ausgehend von diesen Grundsätzen liegt ein hier beachtliches Ermittlungsdefizit nicht vor. Zwar wurde vorliegend die oben genannte Zweiwochenfrist nicht eingehalten, da die Anhörung des Klägers erst 19 Tage nach dem Verkehrsverstoß erfolgte.

Die verspätete Anhörung ist jedoch für die Nichtermittlung der Fahrzeugführerin schon deshalb nicht ursächlich, weil der Kläger innerhalb der Verjährungsfrist der Ordnungswidrigkeit nicht ernstlich an der Identifizierung des verantwortlichen Fahrzeugführers mitgewirkt hat. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das gefertigte Messfoto, welches bereits dem Zeugenanhörungsbogen beigefügt war, von einer solchen Qualität ist, dass dem Kläger zum mindesten die Eingrenzung des in Betracht kommenden Personenkreises möglich gewesen wäre. Insoweit werden keine Anforderungen an das Erinnerungs-, sondern an das Erkenntnisvermögen gestellt

Auf den Zeugenanhörungsbogen der Ermittlungsbehörde hat der Kläger nicht reagiert.

Er hat zu keinem Zeitpunkt substantiiert vorgetragen worden, noch ist sonst ersichtlich, warum es dem Kläger nicht möglich gewesen sein sollte, der Bußgeldbehörde zumindest den L. der in Betracht kommenden Fahrzeugnutzer, dem er das auf ihn zugelassene Fahrzeug überlassen hatte, anzugeben, um so weitere erfolgversprechende Ermittlungsansätze zu bieten. Die Durchführung weiterer, dann zielgerichteter Ermittlungsmaßnahmen hätte sodann der zuständigen Behörde oblegen.Im Gegenteil lässt der Vortrag des Klägers darauf schließen, dass er bewusst nicht mitgewirkt hat und ihm die Fahrzeugführerin bekannt ist, denn er hat selber im Rahmen dieses Verfahrens vorgetragen, das Fahrzeug werde ausschließlich und nur privat von einer Person genutzt.

Aus den vorgelegten Verwaltungsvorgängen ergibt sich des Weiteren, dass vor Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens durchaus weitere Ermittlungen angestellt wurden. Auch dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig.

Aufgrund der unterbliebenen Mitwirkung des Klägers war es der Behörde von Rechts wegen nicht zuzumuten, über die getätigten Ermittlungsansätze hinaus weitere zeitraubende Ermittlungen durchzuführen. Die Feststellung der Fahrzeugführerin hätte vielmehr einen unter Anlegung der vorgenannten Grundsätze unverhältnismäßigen Ermittlungsaufwand verlangt. Insbesondere sind in diesem Zusammenhang grundsätzlich solche staatlichen Maßnahmen jedenfalls nicht geboten, die die Belange des Betroffenen oder Dritter stärker beeinträchtigen als die Sanktion, auf die sie abzielen (vgl. hierzu § 46 Abs. 3 und 4 OWiG sowie die Formulierung in § 24 Abs. 1 OWiG). Gerade aber solche müssen vielfach ergriffen werden, wenn der Halter selbst nicht willens oder in der Lage ist, das ihm Mögliche zur Aufklärung der Verkehrsordnungswidrigkeit beizutragen. Die Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens ist angesichts dessen im vorliegenden Zusammenhang rechtlich nicht zu bemängeln.

Die Fahrtenbuchauflage erweist sich auf der Rechtsfolgenseite als ermessens-fehlerfrei.

Das Gericht prüft nach § 114 VwGO ausschließlich, ob die Behörde in der Erkenntnis des ihr eingeräumten Ermessens alle den Rechtsstreit kennzeichnenden Belange in ihre Erwägung eingestellt hat, dabei von richtigen und vollständigen Tatsachen ausgegangen ist, die Gewichtung dieser Belange der Sache angemessen erfolgt ist und das Abwägungsergebnis zu vertreten ist, insbesondere nicht gegen höherrangiges Recht verstößt.

Die vom Kläger allein erhobene Rüge, nicht er, sondern eine andere Person sei Fahrzeughalter, stellt die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Beklagten nicht in Frage.

Für die Frage, wem als Halter die Führung eines Fahrtenbuchs auferlegt werden kann, kommt es auf die Haltereigenschaft im Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes an. Halter im Sinne des § 31 a StVZO ist nach einhelliger Auffassung derjenige, der ein Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt. Der Halterbegriff gilt einheitlich für alle straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften, die diesen Begriff verwenden. Auf die Eigentümerstellung kommt es insoweit nicht an. Der Gesetzgeber misst den im Fahrzeugregister enthaltenen Eintragungen bei der Halterbestimmung erhebliches Gewicht bei. Insbesondere die Bestimmungen in §§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 32 Abs. 2 Nr. 1 und 2 StVG legen nahe, dass der Fahrzeughalter mit demjenigen identisch ist, dem ein Kennzeichen für das Fahrzeug zugeteilt oder ausgegeben wird. Dies ist schon deshalb sinnvoll, weil das Straßenverkehrsrecht nahezu alle aus der Zulassung und dem Betrieb eines Fahrzeugs folgenden Pflichten ausdrücklich dem Halter auferlegt. Das schließt nicht aus, dass nachträglich infolge einer Änderung der tatsächlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Haltereigenschaft vom Zulassungsinhaber auf einen anderen Verantwortlichen übergehen kann.

Es ist nicht zu erkennen, dass der Kläger zu dem für die Beurteilung der Haltereigenschaft maßgeblichen Tatzeitpunkt nicht Halter des streitbefangenen Fahrzeugs war.

Unstreitig war das Tatfahrzeug auf den Kläger als Halter zugelassen. Der Kläger hat bislang weder substantiiert vorgetragen, dass er nicht Halter des Tatfahrzeugs war, noch hat er den tatsächlichen Halter oder die tatsächliche Halterin benannt.

Da die Voraussetzungen des § 31a StVZO auch im Übrigen erfüllt sind, ist es somit nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Ordnungsverfügung an den Kläger gerichtet hat.

Auch die gemäß § 31 a Abs. 1 Satz 2 StVZO erfolgte Anordnung zum Führen des Fahrtenbuchs für das vom Tatfahrzeug abweichende Ersatzfahrzeug ist nicht zu beanstanden.

Die Vorschrift ist durch Artikel 1 Nr. 6 der 15. Änderungsverordnung vom 23. Juni 1993 (BGBl. I 1024) neu eingefügt worden. Ziel dieser Bestimmung war nach der Begründung zur Änderungsverordnung (VkBl. 1993, 611) zu verhindern, dass sich der Halter durch den Verkauf des mit der Auflage versehenen Fahrzeugs der bestehenden Verpflichtung zu entziehen versucht. Diese Verpflichtung des Halters, zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs ein Fahrtenbuch zu führen, anhand dessen die Feststellung des für einen Verkehrsverstoß verantwortlichen Fahrzeugführers künftig sichergestellt werden kann, soll nicht umgangen werden können, indem der Halter das mit der Fahrtenbuchauflage belastete Fahrzeug veräußert oder stilllegt; vielmehr soll die Straßenverkehrsbehörde die mit der Fahrtenbuchauflage verbundene Verpflichtung bei Veräußerung des "Tatfahrzeugs" ersatzweise auf ein oder mehrere andere Fahrzeuge desselben Halters erstrecken können. Durch die Regelung des § 31 a StVZO soll nämlich nicht der Umgang mit einem bestimmten Fahrzeug, sondern die Beachtung der einem Kfz-Halter obliegenden Aufsichtspflicht über die von ihm in Verkehr gebrachten Fahrzeuge sichergestellt werden. Vor dem Hintergrund dieses Zwecks der Fahrtenbuchauflage ist der Begriff "Ersatzfahrzeug" in § 31 a Abs. 1 Satz 2 StVZO weitgreifend zu verstehen. "Ersatzfahrzeug" ist deshalb nicht nur das vor oder während der Fahrtenbuchauflage anstelle des veräußerten neu angeschaffte Fahrzeug. Vielmehr zählen auch alle anderen Fahrzeuge des Halters, die im Zeitpunkt der Veräußerung des "Tatfahrzeugs" von ihm betrieben werden und demselben Nutzungszweck zu dienen bestimmt sind, zu den Ersatzfahrzeugen. Dabei kommt es hinsichtlich des Zwecks der Nutzung auf die objektive Zweckbestimmung, nicht aber darauf an, welcher individuelle Fahrer das Fahrzeug nutzt. Denn gerade der Umstand, dass im Bußgeldverfahren der Fahrzeugführer nicht ermittelt werden konnte, hatte die Anordnung eines Fahrtenbuchs zur Folge.

Für eine Berücksichtigung der für die Beklagte nicht anhand objektiver Tatsachen zu erkennenden tatsächlichen Nutzungsverhältnisse war im Rahmen der Ermessensausübung bereits deshalb kein Raum, weil der Kläger vor Erlass der Fahrtenbuchauflage keine Angaben zur Person des regelmäßigen Fahrzeugnutzers gemacht hat. Der Kläger hat seinen Vortrag zur unterschiedlichen Nutzung der auf ihn persönlich zugelassenen Fahrzeuge (rein privat durch eine andere Person, allein betriebliche Nutzung) bis jetzt nicht substantiiert dargelegt, sondern lediglich behauptet. Wer durch Zurverfügungstellung eines auf ihn zugelassenen Kraftfahrzeuges, wenn auch in nicht vorwerfbarer Weise, zu einer erheblichen Verkehrsgefährdung durch einen Dritten beiträgt und zur Ermittlung des verantwortlichen Fahrzeugführers nicht beitragen kann oder will, muss eine Fahrtenbuchauflage für ein Ersatzfahrzeug in Kauf nehmen.

Anhaltspunkte dafür dass die Nutzungszwecke der hier in Rede stehenden und auf den Kläger zugelassenen Fahrzeuge derart verschieden wären, dass die Bestimmung des Fahrzuegs C. P. °° als Ersatzfahrzeug für das abgemeldete "Tatfahrzeug" C. U. °° sich als ermessensfehlerhaft darstellen könnte, ergeben sich nicht. Aus der Zulassung der jeweiligen Fahrzeuge ergibt sich, dass beide Pkw auf den Kläger, sowie den vom Wohnort des Klägers abweichenden Standort K. - C2. - Q. ° in C3. , der Geschäftsadresse des Klägers, zugelassen waren, bzw. sind. Die Annahme des Beklagten, diese Pkw würden zu vergleichbaren Zwecken genutzt, ist daher nicht zu beanstanden.

Die Beklagte musste auch nicht über das aus der Begründung ersichtliche Maß hinaus Erwägungen dazu anstellen, ob zukünftig weitere, nicht aufzuklärende Verkehrsverstöße mit auf den Kläger zugelassenen Fahrzeugen zu erwarten sind. Die Beklagte hat, wie sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt, mit Blick auf den Einzelfall ausgeführt, dass die Fahrtenbuchauflage (für das Ersatzfahrzeug) nach Prüfung der Sachlage erforderlich war, um derartige Verstöße in Zukunft zu verhindern, bzw. aufklären zu können.

Anders als in der vom Kläger herangezogenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Ansbach,

geht es vorliegend nicht darum, für sämtliche auf den Kläger zugelassene Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anzuordnen, sondern für ein Fahrzeug. Es kommt daher nicht darauf an, ob mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz für eine solche weit reichende Maßnahme strengere Anforderungen zu stellen sind, als für den Regelfall des § 31a StVO.

Derartige weitergehende Erwägungen zur Wiederholungsgefahr würden sich allenfalls dann aufdrängen, wenn nach den Umständen des Falles und insbesondere auch nach der Persönlichkeit des Halters, beispielsweise wegen dessen hohen Alters, prognostisch davon auszugehen ist, dass er von der Wiederbeschaffung eines Kraftfahrzeuges Abstand nehmen wird und sich die Fahrtenbuchanordnung damit erledigen würde.

Dies ist vorliegend aber bereits deshalb nicht der Fall, weil auf den Kläger ein weiteres Fahrzeug zugelassen ist, so dass - wovon die Beklagte ausweislich der Begründung des Bescheides ausgeht - nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass es auch zukünftig dazu kommen kann, dass mit Fahrzeugen des Klägers Verkehrsverstöße begangen werden, die nicht aufzuklären sind.

Die Fahrtenbuchauflage erweist sich ebenfalls als verhältnismäßig. Der begangene Verkehrsverstoß ist als erhebliche Verkehrszuwiderhandlung zu werten.

Die Bemessung des Gewichts einer Verkehrszuwiderhandlung ist an dem Punktsystem der Anlage 13 zu § 40 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnisverordnung - FeV -) vom 18. August 1998, Bundesgesetzblatt I, S. 2214 mit nachfolgenden Änderungen zu orientieren.

Dabei genügt bereits eine Ahndung des betreffenden Verkehrsverstoßes mit einem Punkt, damit der Verkehrsverstoß als nicht unwesentlich zu qualifizieren ist, ohne dass es auf besondere Umstände des Einzelfalls, namentlich die Gefährlichkeit des Verkehrsverstoßes oder eine konkrete Wiederholungsgefahr ankommt.

Die hier festgestellte Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um 21 km/h ist gemäß Ziff. 5.4 der o. g. Anlage mit einemPunkt im Verkehrszentralregister einzutragen. Damit handelt es sich um einen Verkehrsverstoß, der die Auferlegung eines Fahrtenbuches für die Dauer von sechs Monaten ohne weiteres rechtfertigt.

Mit Blick auf die Verhältnismäßigkeit ist zu auch berücksichtigen, dass das Führen des Fahrtenbuchs für den Kläger keine schwerwiegenden Belastungen mit sich bringt. Die damit verbundenen Handlungen gehen über eine mit geringem Zeitaufwand verbundene Belästigung nicht hinaus.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Januar 2006- 8 C1. 2036/05 -, vom 15. März 2007 - 8 C1. 2746/06 -, und vom 7. April 2011 - 8 C1. 306/11 -, Juris, Rdnr. 26.

Darauf, dass der Kläger in der Vergangenheit nicht wegen Verkehrsverstößen in Erscheinung getreten ist, kommt es im Zusammenhang mit der Fahrtenbuchauflage nicht an. Denn die Anordnung ein Fahrtenbuch zu führen stellt nicht etwa eine Strafe für ein (wiederholtes) verkehrsrechtliches Fehlverhalten des Halters dar, sondern soll im Interesse der Verkehrssicherheit sicherstellen, dass die Ermittlung des Fahrers bei zukünftigen Verstößen ohne weiteres möglich ist und nicht noch einmal an der mangelnden Mitwirkung des Halters scheitert.

Anknüpfungspunkt ist daher nicht das Fahrverhalten des Klägers, sondern allein die Unaufklärbarkeit des Verkehrsverstoßes.

Die in der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung festgesetzten und mit der Klage inzident angefochtenen Verwaltungsgebühren und Auslagen in Höhe von 92,32 € sind nach Maßgabe der benannten Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr nach ständiger Kammerrechtsprechung ebenfalls rechtmäßig.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2014/14_K_3751_13_Urteil_20140225.html - DE:VGGE:2014:0225.14K3751.13.00

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