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Die Anordnung eines Fahrtenbuchs gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist rechtmäßig, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war und die Behörde alle angemessenen Maßnahmen ergriffen hat. Eine verspätete Anhörung des Fahrzeughalters schließt eine Fahrtenbuchauflage nicht aus, wenn die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung des Täters nicht ursächlich war, insbesondere wenn der Halter nicht ernstlich an der Identifizierung des verantwortlichen Fahrzeugführers mitgewirkt hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |