|
Ein regierungsbezirksweit gültiger "Handwerkerparkausweis" kann in NRW nicht von der unteren Straßenverkehrsbehörde verlangt werden. § 47 Abs. 2 Nr. 2 StVO i.V.m. ZustVO StVO NRW erlaubt den unteren Straßenverkehrsbehörden nur, Ausnahmen von den Halte- und Parkvorschriften für ihr Gebiet zu erteilen. Ein landesministerieller Erlass, der von der Zuständigkeitsvorschrift des § 47 Abs. 2 Nr. 7 StVO befreien soll, vermag die Zuständigkeit einer unzuständigen Straßenverkehrsbehörde nicht zu begründen. Die bundesgesetzliche Zuständigkeitsregelung kann nicht durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag, den alle Träger von Straßenverkehrsbehörden und der Regierungspräsident abgeschlossen haben und in dem sich die Vertragschließenden zur gegenseitigen "Anerkennung" der Ausnahmegenehmigungen verpflichten, unterlaufen werden. (Leitsätze des Gerichts) |