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Ein Rechtsanwalt ist zu einer umfassenden und erschöpfenden Beratung verpflichtet, die eine Einschätzung des angemessenen Schmerzensgeldes unter Berücksichtigung der Haftungsquote und der Verletzungsfolgen umfasst. Eine Pflichtverletzung liegt jedoch nicht vor, wenn das zunächst geforderte Schmerzensgeld aufgrund der anfänglich unklaren Haftungsquote nicht als zu gering anzusehen war. Auch die Einholung eines Gutachtens zum Umfang der Verletzungen ist nicht erforderlich, wenn die Verletzungen im Vorprozess nicht streitig waren und der Kläger selbst angab, die Folgen gut zu kompensieren. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |