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Ein verstopfter Dieselpartikelfilter stellt grundsätzlich einen Sachmangel im Sinne von § 434 BGB dar. Die Notwendigkeit von Regenerierungs- bzw. Freibrennfahrten im Kurzstreckeneinsatz und bei niedrigen Außentemperaturen stellt jedoch keinen Sachmangel dar. Die Vermutung des § 476 BGB, dass ein Sachmangel bereits bei Gefahrübergang bestand, ist widerlegt, wenn sie mit der Art des Mangels unvereinbar ist, etwa bei nachträglich üblichen Sachverschlechterungen durch Verschleiß oder unsachgemäßen Gebrauch, wie dem Zusetzen des Filters durch überwiegenden Kurzstreckenverkehr ohne ausreichende Regenerationsfahrten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |