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Ein Anspruch auf Ersatz des Haushaltsführungsschadens besteht bei unfallbedingtem Schädel-Hirn-Trauma 2. Grades und psychogener Amnesie. Die Berechnung des Haushaltsführungsschadens kann sich an dem Tabellenwerk von Schulz-Borck/Hofmann orientieren, wobei Vorerkrankungen wie eine schlaffe Lähmung oder Asthma, die die Haushaltsführung nicht signifikant beeinträchtigen, unberücksichtigt bleiben. Zudem kann die Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige materielle und immaterielle Schäden bei fortbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen gerechtfertigt sein. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |