|
Für "alte Wege", deren Entstehung nicht mehr aufklärbar ist und die vor dem 1. Januar 1962 vorhanden waren, wird der Nachweis der Widmung durch die Rechtsvermutung zu Gunsten der Öffentlichkeit des Weges nach dem Grundsatz der unvordenklichen Verjährung ersetzt. Die Öffentlichkeit eines derartigen Weges kann angenommen werden, wenn er seit Menschengedenken oder doch seit langer Zeit (grundsätzlich 40 Jahre nachweisbar, keine gegenteilige Erinnerung für die vorangegangenen 40 Jahre) von jedermann als öffentlicher Weg frei und ungehindert ohne Widerspruch eines Privateigentümers kraft allgemeiner Rechtsüberzeugung benutzt worden ist. Bezugspunkt für die rückblickende Betrachtung ist der 1. Januar 1962. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |