Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Aachen v. 04.02.2014: Zur Feststellung der Widmung eines alten Weges als öffentlicher Fahrweg und der Anwendung der unvordenklichen Verjährung




Das Verwaltungsgericht Aachen (Urteil vom 04.02.2014 - 6 K 1892/11) hat entschieden:

   Für "alte Wege", deren Entstehung nicht mehr aufklärbar ist und die vor dem 1. Januar 1962 vorhanden waren, wird der Nachweis der Widmung durch die Rechtsvermutung zu Gunsten der Öffentlichkeit des Weges nach dem Grundsatz der unvordenklichen Verjährung ersetzt. Die Öffentlichkeit eines derartigen Weges kann angenommen werden, wenn er seit Menschengedenken oder doch seit langer Zeit (grundsätzlich 40 Jahre nachweisbar, keine gegenteilige Erinnerung für die vorangegangenen 40 Jahre) von jedermann als öffentlicher Weg frei und ungehindert ohne Widerspruch eines Privateigentümers kraft allgemeiner Rechtsüberzeugung benutzt worden ist. Bezugspunkt für die rückblickende Betrachtung ist der 1. Januar 1962.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Straßenrecht - Gemeingebrauch - Sondernutzung - Widmungsbeschränkungen
und
Öffentlicher und nichtöffentlicher Verkehr
und
Privatstraße - Privatweg - Notwegerecht


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber nicht begründet.

Der mit der Klage verfolgte Hauptantrag, der gerichtet ist auf die Feststellung der Widmung der streitigen Verkehrsfläche als öffentlicher Fahrweg, ist zunächst zulässig.

Insbesondere ist die vom Kläger zur Verfolgung seines Rechtsschutzziels gewählte Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft. Wird nämlich - wie hier - um die Öffentlichkeit einer Straße oder eines Weges im straßenrechtlichen Sinne oder einer Teilfläche derselben bzw. um den Umfang der Widmung gestritten, betrifft dieser Streit die Art und den Umfang der Rechte und Pflichten des Eigentümers, des oder der Anlieger sowie desjenigen, der eventuell als gesetzlicher Wegebaulastträger sowie Verkehrssicherungspflichtiger an dem betreffenden Rechtsverhältnis beteiligt ist. Mit der Klage, die der Kläger als Anlieger des streitgegenständlichen Weges mit der Zielsetzung verfolgt, die fragliche Verkehrsfläche künftig in Form des Anlieger- bzw. Privatgebrauchs mit Kraftfahrzeugen nutzen zu können, wird somit die Feststellung des Bestehens eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses begehrt, wobei wegen der aufgezeigten Rechtsbetroffenheit der hieran Beteiligten regelmäßig auch ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung besteht.

Vgl. Kodal, Straßenrecht, 7. Aufl. 2010, Kapitel 5 Rn. 11; Sauthoff, Straße und Anlieger, 2003, Rn. 30 und 537; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 19. Juni 2000 - 11 A 1045/97 -, juris Rn. 43 f.

Die Feststellungsklage ist auch nicht gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO subsidiär gegenüber anderen Klagemöglichkeiten. Nach der genannten Vorschrift kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Ziel der Regelung ist es, unnötige Feststellungsklagen zu vermeiden, wenn für die Rechtsverfolgung eine andere, sachnähere und wirksamere Klageart zur Verfügung steht. Der Rechtsschutz soll deshalb aus Gründen der Prozessökonomie auf ein einziges Verfahren, nämlich dasjenige, das dem Klageziel am wirkungsvollsten gerecht wird, konzentriert werden. Wegen der prinzipiellen Gleichwertigkeit der Rechtswege gilt dies rechtswegübergreifend, d. h. auch dann, wenn die mit der Feststellungsklage konkurrierende Klage vor dem Zivilgericht zu erheben wäre oder bereits erhoben ist.

Ausgehend hiervon ist vorliegend die allgemeine Feststellungsklage nicht nachrangig. Mit einer Entscheidung im vorliegenden Verfahren kann die Öffentlichkeit der fraglichen Fläche bzw. ihr Widmungsumfang jedenfalls mit einer präjudiziellen Wirkung geklärt und mithin weiteren Rechtsstreitigkeiten vorgebeugt werden.

Die mithin zulässige Feststellungsklage hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Der streitgegenständliche Weg stellt zwar eine öffentliche Wegefläche, nicht jedoch einen Fahrweg, sondern lediglich einen öffentlichen Fußweg dar.

Öffentliche Straßen und Wege sind gemäß § 2 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) diejenigen Straßen und Wege, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW ist eine Widmung die Allgemeinverfügung, durch die Straßen, Wege und Plätze die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhalten.

Eine förmliche Verfügung in diesem Sinne, durch welche die hier fragliche Verkehrsfläche die Eigenschaft einer öffentlichen Straße bzw. eines Bestandteils derselben erhalten hätte, ist seit der Geltung des nordrhein-westfälischen Straßenrechts mit Inkrafttreten des Straßengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen - Landesstraßengesetz - LStrG - vom 28. November 1961 (GV. NRW. S. 305; in Kraft getreten gemäß § 71 LStrG am 1. Januar 1962) nicht erfolgt. Diese Tatsache ist zwischen den Beteiligten unstreitig.

Allerdings sind öffentliche Straßen gemäß § 60 Satz 1 1. Halbsatz StrWG NRW - eine wortgleiche Bestimmung enthielt bereits § 60 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz LStrG - auch diejenigen Straßen, Wege und Plätze, welche nach bisherigem Recht die Eigenschaft einer öffentlichen Straße besitzen. Für nicht förmlich nach nordrhein-westfälischem Straßenrecht gewidmete Straßen ist bezüglich der Frage der Öffentlichkeit einer Straße oder eines Weges, der vor dem 1. Januar 1962 vorhanden war, damit auf das Wegerecht abzustellen, unter dessen Geltung der Weg entstanden ist.

Vgl. OVG NRW, u.a. Urteil vom 19. Juni 2000 - 11 A 1045/97 -, juris Rn. 56.

Unter Geltung des preußischen Wegerechts entstanden öffentliche Wege nach der in Ermangelung einschlägiger konkreter Rechtsnormen maßgeblichen Rechtsprechung des Preußischen Oberverwaltungsgerichts (nur) durch Widmung seitens der drei Rechtsbeteiligten, nämlich der Wegeaufsichts-/-polizeibehörde, des Wegeunterhal-tungspflichtigen und des Wegeeigentümers. Diese "Widmungstheorie" des Preu-ßischen Oberverwaltungsgerichts ist jedoch dann nicht anwendbar, wenn es sich um einen vor der Geltung preußischen Wegerechts entstandenen "alten Weg" handelt, wobei insoweit das Jahr 1875, also das Jahr der Errichtung des Preußischen Oberverwaltungsgerichtes, auf dessen Rechtsprechung die Widmungstheorie zurückgeht, als maßgebliches Abgrenzungsdatum dienen kann.

Davon, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Weg um einen solchen "alten Weg", also eine vor dem Jahr 1875 entstandene Verkehrsfläche, handelt, auf die die Widmungstheorie daher keine Anwendung findet, geht die Kammer vorliegend in Übereinstimmung mit den Beteiligten aus. Hierfür spricht bereits maßgeblich die Erwähnung dieses Weges im Verzeichnis der öffentlichen Fahr- und Fußwege der Spezialgemeinde I1. von 1855/56 (unter der laufenden Nummer 83). Dass es sich bei dem dort beschriebenen Weg um den streitgegenständlichen Weg handelt ist auch angesichts der zwischenzeitlich veränderten Flurstücksbezeichnungen nicht zweifelhaft. Die Umstände und der Zeitpunkt der Entstehung dieses Weges sind aber nicht bekannt und mit vertretbarem Aufwand auch nicht aufzuklären.

Für derartige "alte Wege", deren Entstehung nicht mehr aufklärbar ist, wird der Nachweis der Widmung durch die Rechtsvermutung zu Gunsten der Öffentlichkeit des Weges nach dem - zunächst für die Frage der Öffentlichkeit einer über ein Privatgrundstück verlaufenden Straße entwickelten, auf die vorliegende Fallgestaltung jedoch übertragbaren - Grundsatz der unvordenklichen Verjährung ersetzt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Berufungsgerichtes, der sich die Kammer angeschlossen hat, ist dieser Grundsatz ein Instrument zur Beurteilung solcher "alten Wege", deren Entstehung und ursprüngliche rechtliche Verhältnisse im Dunkeln liegen. Er besagt, dass die Öffentlichkeit eines derartigen Weges dann angenommen werden kann, wenn er seit Menschengedenken oder doch seit langer Zeit von jedermann als öffentlicher Weg benutzt worden ist und der Verkehr frei und ungehindert - ohne Widerspruch eines Privateigentümers - kraft allgemeiner Rechtsüberzeugung stattgefunden hat.

Vgl. OVG NRW, u.a. Urteile vom 18. Dezember 1963 - IV A 707/61 -, OVGE 19, 175 ff., 179 f., 184, vom 26. November 2003 - 11 A 251/01 -, juris Rn. 106, 108, und vom 19. Juni 2000 - 11 A 1045/97 -, juris Rn. 85, 87; Verwaltungsgericht (VG) Aachen, Urteil vom 21. November 2011 - 6 K 1121/09 -, juris Rn. 39; Kodal, Straßenrecht, 7. Auflage 2010, Kapitel 8 Rn. 25 ff.; Treffer, NWVBl. 1996, 125.

Als notwendige Dauer einer Benutzung in der vorbeschriebenen Weise ist grundsätzlich ein Zeitraum von 40 Jahren zu Grunde zu legen, für den die Benutzung nachgewiesen werden muss; für die diesen 40 Jahren vorangegangenen 40 Jahre darf keine gegenteilige Erinnerung an einen anderen Rechtszustand bestehen ("seit Menschengedenken"). Bezugspunkt für die rückblickende Betrachtung ist dabei der Zeitpunkt des Inkrafttretens des nordrhein-westfälischen Straßengesetzes am 1. Januar 1962.

Die Unvordenklichkeit einer widerspruchslosen Benutzung eines "alten Weges" durch die Allgemeinheit ersetzt somit den konkreten Nachweis der Öffentlichkeit des Weges, wobei gegebenenfalls überdies eine Differenzierung nach bestimmten Verkehrsarten geboten sein kann.

Vgl. Kodal, Straßenrecht, 7. Auflage 2010, Kapitel 8 Rn. 25.3 f., unter Hinweis auf Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Urteil vom 19. April 1983 - 5 S 51/83 -, NJW 1984, 819 ff. (zur ‑ verneinten - Ausdehnung des Widmungsumfangs eines Fußweges durch jahrelange Benutzung durch Radfahrer).

Ausgehend hiervon geht die Kammer mit der Beklagten davon aus, dass der streitgegenständliche Weg seit unvordenklicher Zeit als öffentlicher Fußweg genutzt wurde, nicht jedoch als Fahrweg. Gewichtiges Indiz hierfür ist die Eintragung des Weges in das Verzeichnis der öffentlichen Fahr- und Fußwege der Spezialgemeinde I1. von 1855/56, wo unter der laufenden Nummer 83 unter anderem ausdrücklich ausgeführt ist, dass es sich bei dem Weg um einen Fußweg handelt, der "seit undenklicher Zeit" bestehe, also bereits zum damaligen Zeitpunkt offenbar bereits seit Menschengedenken in der beschriebenen Form als öffentlicher Fußweg genutzt wurde. Dies steht auch im Einklang mit der eingetragenen Breite des Weges von etwa 1,25 m, die für ein Befahren mit den damals üblichen Fuhrwerken, Kutschen, offenen Pferdewagen etc., bereits nicht ausreichend war. Weitere Dokumente über die frühere Nutzung des Weges existieren neben diesem Verzeichnis offenbar ebenso wenig wie Zeugen, die die Nutzung des Weges in dem für die Rechtsvermutung der unvordenklichen Verjährung maßgeblichen Zeitfenster von 1922 bis 1962 (Nachweis der ständigen Nutzung) und von 1882 bis 1922 (keine gegenteilige Erinnerung) bezeugen könnten.

Vgl. hierzu: Kodal, Straßenrecht, 7. Auflage 2010, Kapitel 8 Rn. 25.1, unter Bezugnahme auf Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 15. April 2009 - 1 BvR 3478/08 -, juris Rn. 31.

Es kann mit den vorhandenen Mitteln daher lediglich festgestellt werden, dass der Weg Mitte des 19. Jahrhunderts als Fußweg bestand und in dieser Form zuvor bereits "seit undenklicher Weg" genutzt wurde.

Dass der Weg in der Folgezeit zu einem Fahrweg förmlich umgewidmet bzw. der Widmungsinhalt entsprechend erweitert oder durch ein dauerhaft geändertes Nutzerverhalten tatsächlich umfunktioniert worden sein könnte,

behauptet zwar der Kläger. Hierfür gibt es aber keinen belastbaren Nachweis. Der Umstand, dass nach dem Vortrag des Klägers einige Anlieger den Weg in der jüngeren Vergangenheit mit Kraftfahrzeugen regelmäßig befahren haben, belegt einen veränderten und auf den Fahrverkehr ausgeweiteten "Widmungsumfang" ebenso wenig wie der Hinweis darauf, dass der Zuschnitt des Flurstücks 242 und die lichte Weite des früher vorhandenen Brückenbauwerks für das Vorliegen eines Fahrweges sprächen. Dass der Weg jemals, insbesondere in den vorliegend relevanten Zeiträumen, rechtmäßig mit Fahrzeugen befahren worden ist oder dass ein möglicherweise (etwa im Zeitpunkt der Errichtung des Brückenbauwerks) beabsichtigter oder jedenfalls für möglich gehaltener Ausbau des Fußweges zu einem Fahrweg später tatsächlich auch umgesetzt worden ist, folgt hieraus jedenfalls nicht. Dass das wohl bereits Mitte des 19. Jahrhunderts auf dem (heutigen) Flurstück 208 vorhandene Wohnhaus mit angegliedertem Stall in der damaligen Zeit vermutlich als landwirtschaftliche Hofstelle genutzt worden ist und daher auch eine Zufahrtsmöglichkeit für die damals üblichen landwirtschaftlichen Nutzfahrzeuge benötigt haben wird, bedeutet ebenfalls nicht zwingend, dass diese Zufahrt, so wie der Kläger meint, über den streitgegenständlichen Weg erfolgt sein muss. Ebenso kann die Zufahrt, so wie heute, über den M5.----weg (heute M1.---weg ) erfolgt sein, der im Verzeichnis der öffentlichen Fahr- und Fußwege der Spezialgemeinde I1. von 1855/56 unter der laufenden Nummer 8 ausdrücklich auch als ‑ ebenfalls "seit undenklicher Zeit" bestehender - Fahrweg beschrieben wird.

Bestätigt wird die Vermutung, dass es eine spätere Erweiterung der Widmung des früheren Fußweges auf den Fahrverkehr nicht gegeben hat, durch den Umstand, dass der Fußweg auch im Jahr 1979 von der Beklagten noch für einen ausschließlich auf den Fußgängerverkehr beschränkten öffentlichen Weg gehalten worden ist. Dies belegt das Schreiben des früheren Oberstadtdirektors der Beklagten an den damaligen Landtagsabgeordneten L. vom 7. August 1979, das die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vorgelegt hat. Hierin heißt es unter anderem, dass es sich "bei diesem Fußweg, der über mehrere Grundstücke verläuft, deren Eigentümer die Stadt B. , die Bundesrepublik Deutschland, eine Frau G. sowie die Eheleute C. [die früheren Eigentümer des Flurstücks ] sind, um einen (auf den Fußgängerverkehr) beschränkten öffentlichen Weg handelt". Weiter wird seitens des früheren Oberstadtdirektors der Beklagten ausgeführt:

" Eine Umwidmung des öffentlichen Fußweges in einen öffentlichen Fahrweg und ein entsprechender Ausbau auf Kosten der Stadt B. , nur um den Eheleuten C. [den früheren Eigentümern des Flurstücks ] eine Fahrverbindung zum I. Weg zu schaffen, wäre mit einem öffentlichen Interesse nicht begründbar."

Dass diese Auffassung nicht der damaligen Anschauung aller Beteiligten entsprach, ist nicht dokumentiert. Zusammenfassend lässt sich daher festhalten, dass der Weg nach dem Inhalt der hierzu noch vorliegenden Dokumente Mitte des 19. Jahrhunderts ein öffentlicher Fußweg war. Eine - auch konkludent mögliche - Widmung(serweiterung) in der Zeit nach dem Jahr 1875 entsprechend der preußischen "Widmungstheorie" lässt sich ebenfalls nicht nachweisen. Hierfür fehlt es an Anhaltspunkten. Eine Widmung(serweiterung) ist schließlich - unstreitig - auch unter Geltung des nordrhein-westfälischen Straßenrechts nicht erfolgt. Letztlich ist auch unter dem Gesichtspunkt der unvordenklichen Verjährung von einer Erweiterung der Widmung mit dem Ziel einer Eröffnung auch eines Fahrverkehrs nicht auszugehen, weil es auch insoweit bereits an dem Nachweis einer langjährigen Nutzung als Fahrweg fehlt.

Dass die behauptete Ausweitung des Umfangs der Widmung des Weges und dessen Eigenschaft als öffentlicher Fahrweg nicht nachgewiesen werden kann, geht zu Lasten des insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Klägers.

Die Kammer kann vor diesem Hintergrund nicht feststellen, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Weg um einen öffentlichen Weg handelt, für den nicht nur der Fußgängerverkehr, sondern auch der Verkehr mit (Kraft-)Fahrzeugen eröffnet ist. Der Hauptantrag des Klägers ist daher unbegründet.

Der auf die Widmung der streitgegenständlichen Verkehrsfläche gerichtete (erste) Hilfsantrag ist zulässig, aber nicht begründet.

Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen, der sich die Kammer anschließt, ist die für eine Widmung maßgebliche Bestimmung des § 6 Abs. 1 und 3 StrWG NRW keine Vorschrift, die dem Anlieger der zu widmenden Straße subjektive Rechte vermittelt.

Vgl. OVG NRW, u.a. Beschluss vom 15. August 2012 - 11 A 2790/10 -, juris Rn. 7 m.w.N.

Denn die Straßenbaubehörde nimmt bei der Widmung ausschließlich eine öffentliche Aufgabe wahr, bei der sie sich nicht von individuellen Belangen Einzelner, sondern von übergeordneten straßenrechtlichen Erwägungen zu leiten lassen hat. Es entspricht daher der ganz überwiegenden Auffassung, dass dem Einzelnen kein im Wege einer Verpflichtungsklage durchzusetzendes Recht auf eine Widmung bzw. Neubescheidung eines wie auch immer gearteten Widmungsbegehrens zusteht.

Gleiches gilt auch unter Berücksichtigung des durch § 14a StrWG NRW gewährleisteten Straßenanliegergebrauchs, der Inhalt und Schranken des Eigentums am "Anliegergrundstück" bestimmt. Denn die Widmung eröffnet gerade erst die Möglichkeit des Anliegergebrauchs.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. August 2012 - 11 A 2790/10 -, juris Rn. 9, und vom 16. März 2001 - 11 A 1304/98 -, juris Rn. 10 und 12; Kodal, Straßenrecht, 7. Aufl. 2010, Kap. 8 Rn. 36; Sauthoff, Öffentliche Straßen, 2. Auflage 2010, § 1 Rn. 172.

Einer Widmung des streitgegenständlichen Weges steht hier ohnehin bereits entgegen, dass die Beklagte nicht Eigentümerin sämtlicher Grundstücke ist, über die der streitgegenständliche Weg verläuft. Nach § 6 Abs. 5 StrWG NRW ist Voraussetzung für die Widmung, dass der Träger der Straßenbaulast Eigentümer des der Straße dienenden Grundstücks ist oder dass der Eigentümer und ein sonst zur Nutzung dinglich Berechtigter der Widmung zugestimmt oder den Besitz durch Vertrag überlassen haben oder dass der Träger der Straßenbaulast den Besitz des der Straße dienenden Grundstücks durch Einweisung (§ 37 des Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetzes NRW in Verbindung mit § 50) oder in einem sonstigen gesetzlich geregelten Verfahren erlangt hat. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Insbesondere fehlt es an einer Zustimmung der Eigentümerin der Flurstücke .

Ausnahmsweise kann ein Anspruch auf Widmung aber aus einem Anspruch auf Erschließung folgen. Denn Erschließungsanlagen können grundsätzlich nur öffentliche Wegeflächen sein. Besteht daher ausnahmsweise ein Anspruch auf Erschließung, folgt hieraus zwingend auch ein Anspruch auf Widmung.

Vgl. Kodal, Straßenrecht, 7. Aufl. 2010, Kap. 8 Rn. 40; Sauthoff, Öffentliche Straßen, 2. Auflage 2010, § 1 Rn. 172 und 173.

Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Widmung folgt hier aber nicht ausnahmsweise aus einem Anspruch auf Erschließung.

Ein Rechtsanspruch auf Erschließung besteht grundsätzlich ohnehin nicht (§ 123 Abs. 3 des Baugesetzbuches - BauGB -). In der Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, dass sich die allgemeine Erschließungsaufgabe einer Gemeinde (§ 123 Abs. 3 BauGB) bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen zu einer gemeindlichen Erschließungspflicht verdichten kann, deren Erfüllung ein Bürger dann auch ausnahmsweise beanspruchen kann. Angesichts der vor allem im Kern durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 und 3 des Grundgesetzes (GG) verfassungsrechtlich garantierten Planungs-, Erschließungs- und Finanzhoheit der Gemeinde und der in § 123 Abs. 3 BauGB normierten Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers genügt dafür allerdings nicht die Tatsache einer mangelhaften Erschließungssituation eines Grundstücks. Hinzukommen muss ein Verhalten der Gemeinde, das es rechtfertigt, die ihr im Regelfall zustehende Entscheidungsfreiheit einzuschränken. Insoweit können unter bestimmten weiteren Voraussetzungen insbesondere der Erlass eines qualifizierten Bebauungsplans, die bauaufsichtliche Genehmigung eines Bauvorhabens oder die Erhebung einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag zu einer Pflichtverdichtung führen.

Vgl. BVerwG, ständige Rechtsprechung seit dem Urteil vom 4. Oktober 1974 - IV C 59.72 -, juris Rn. 34 ff.; vgl. u.a. Urteile vom 28. Oktober 1981 - 8 C 4.81 -, juris Rn. 20 ff., vom 6. Februar 1985 - 8 C 44.84 -, juris Rn. 10 ff., vom 11. November 1987 - 8 C 4.86 -, juris Rn. 19 ff., vom 3. Mai 1991 - 8 C 77.89 -, juris Rn. 23 f., und vom 22. Januar 1993 - 8 C 46.91 -, juris Rn. 17 ff., sowie Beschlüsse vom 22. März 1999 - 4 B 10.99 -, juris Rn. 4, und vom 6. August 2007 - 9 B 5.07 -, juris Rn. 4 ff.

Diese Rechtsprechung, der die Kammer folgt, ist auch im Schrifttum auf Zustimmung gestoßen.

Vgl. Kodal, Straßenrecht, 7. Aufl. 2010, Kap. 8 Rn. 40; Sauthoff, Öffentliche Straßen, 2. Auflage 2010, § 1 Rn. 172 ff.; Finkelnburg/Ortloff, Öffentliches Baurecht, Band I: Bauplanungsrecht, 6. Auflage 2011, 5. Teil Rn. 17 f.; Johlen, in: Gädtke, Bauordnung NRW, 12. Auflage 2011, § 4 Rn. 16; Hofmann-Hoeppel, Die Verdichtung der gemeindlichen Erschließungslast zur Erschließungspflicht, BauR 1993, 520 ff.

Die jeweiligen Anknüpfungspunkte für eine Verdichtung der gemeindlichen Erschließungspflicht beruhen auf unterschiedlichen rechtlichen Ansätzen und vermitteln deshalb auch Erschließungsansprüche mit unterschiedlichem Inhalt.

Vorliegend kommt als Verdichtungsgrund die Erteilung der Baugenehmigung vom 13. November 2000 durch die Beklagte in Betracht.

Die Fallkonstellation der Verdichtung der Erschließungspflicht aufgrund der Erteilung einer rechtswidrigen Baugenehmigung wurzelt im Rechtsgedanken der Folgenbeseitigung und findet ihre Rechtfertigung in der Erwägung, dass eine ohne hinreichend gesicherte Erschließung erteilte Baugenehmigung nach Verwirklichung des Vorhabens zum Entstehen eines rechtswidrigen Zustands führt. Die Gemeinde soll sich in dieser Situation nicht auf ihre nur allgemeine Erschließungspflicht zurückziehen und einen Standpunkt einnehmen können, als könne es bei den gegebenen Mängeln auf Dauer sein Bewenden haben. Die Verdichtung der allgemeinen Erschließungspflicht der Gemeinde kann im Einzelfall so weit gehen, dass die allgemeine Pflicht zu einer aktuellen und auch fälligen Pflicht erstarkt.

Voraussetzung für eine Verdichtung der gemeindlichen Erschließungslast zu einer Erschließungspflicht ist in dieser Fallkonstellation zunächst, dass die Gemeinde eine Baugenehmigung erteilt hat (oder an ihrer Erteilung einvernehmlich mitgewirkt hat), die mangels bebauungsrechtlich geforderter Erschließungssicherung rechtswidrig gewesen ist.

Vorliegend spricht Einiges dafür, dass die Baugenehmigung vom 13. November 2000 rechtswidrig gewesen ist, weil die Erschließungssituation des Grundstücks des Klägers (bereits) im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung ungeklärt war und die für das dort befindliche Wohnhaus erforderliche Sicherung der Erschließung auch zum Prüfprogramm der Beklagten im Rahmen des Antrages auf Erteilung der Genehmigung zum Umbau und zur Modernisierung der Bestandsbauten gehört hat.

Zum einen entspricht die vorhandene Zufahrtsmöglichkeit über den auf fremdem Eigentum verlaufenden Privatweg des Nachbarn selbst dann, wenn dem Kläger insoweit ein Notwegerecht zustehen sollte, nicht einer ausreichenden, öffentlich-rechtlich gesicherten Erschließung im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB.

Vgl. BGH, Teilurteil vom 12. Dezember 2008 - V ZR 106/07 -, juris Rn. 24; Oberlandesgericht (OLG) Koblenz, Beschluss vom 26. März 2013 - 3 W 179/13 -, juris Rn. 13 und 15; Johlen, in: Gädtke, Bauordnung NRW, 12. Auflage 2011, § 4 Rn. 35.

Zum anderen spricht aufgrund des erheblichen Umfangs der notwendigen und genehmigten Umbau- und Modernisierungsarbeiten, die unter anderem zu einem Abriss des ehemaligen Stallgebäudes und der Neuerrichtung eines Anbaus an das vorhandene Wohngebäude geführt hatten, Einiges dafür, dass die Erschließungssituation durch die Beklagte als Genehmigungsbehörde neu zu betrachten und zu bewerten war.

Letztlich kann die Kammer diese Frage offen lassen. Denn die Erteilung einer mangels bebauungsrechtlich geforderter Erschließungssicherung rechtswidrigen Baugenehmigung kann dafür, dass sich die gemeindliche Erschließungsaufgabe zu einer aktuellen Pflicht verdichtet, nur dann etwas hergeben, wenn sie der Verwirklichung des genehmigten Bauvorhabens vorausgeht, wenn sie gleichsam erst zum Entstehen des rechtswidrigen Zustandes führt.

Dies vermag die Kammer vorliegend nicht festzustellen. Denn die Erschließungsproblematik ist nicht erst durch die Ausnutzung der Baugenehmigung vom 13. November 2000 entstanden. Das Grundstück war vielmehr, wie zuvor zur Frage des Widmungsumfangs des streitgegenständlichen Weges bereits ausgeführt, mindestens seit Mitte des 19. Jahrhunderts mit einem Wohnhaus bebaut. Die jeweiligen Grundstückseigentümer haben dem Akteninhalt nach ihr bewohntes Grundstück jahrzehntelang offenbar über das Nachbargrundstück auch mit Kraftfahrzeugen erreicht. Dies wird unter anderem belegt durch das bereits zitierte Schreiben des früheren Oberstadtdirektors der Beklagten an den damaligen Landtagsabgeordneten L. vom 7. August 1979, in dem die damals bereits unzureichende und auch heute noch bestehende Erschließungssituation bereits thematisiert wurde. Ebenso wird auch in dem der Erteilung der Baugenehmigung vom 13. November 2000 zugrunde liegenden Bauantrag die wegemäßige Erschließung im vorgelegten Lageplan über den Privatweg des Nachbarn mit Anschluss an den M1.---weg dargestellt.

Diese infolge des fehlenden Angrenzens an einen öffentlichen Fahrweg unzureichende Erschließungssituation ist durch die Baugenehmigung vom 13. November 2000 nicht verändert worden. Insbesondere ist der Nutzungsumfang durch die Genehmigung nicht verändert worden. Zuvor gab es bereits eine ‑ bestandsgeschützte - Wohneinheit. Mehr wurde auch durch die fragliche Genehmigung nicht zugelassen. Vorher wurde ein Einfamilienhaus bewohnt. Auch nach Durchführung der Umbaumaßnahmen ist es bei einer - wenngleich vergrößerten - Wohneinheit geblieben. Insoweit wurden daher auch die Anforderungen an eine wegemäßige Erschließung nicht verändert. Angesichts dessen kann nicht davon gesprochen werden, dass (erst) die Erteilung der ‑ möglicherweise rechtswidrigen - Baugenehmigung zum Entstehen der Erschließungsproblematik geführt hat.

Einer Verdichtung der allgemeinen Erschließungslast der Gemeinde zu einer aktuellen Erschließungspflicht infolge der Erteilung der Baugenehmigung steht überdies entgegen, dass der Kläger bzw. sein(e) Rechtsvorgänger(in) selbst wesentlich am Entstehen des Grundes mitgewirkt hat, der zu den jetzt beklagten Unzuträglichkeiten der Erschließung seines Grundstücks geführt hat.

Rechtsgrund für die nach der Rechtsprechung im Einzelfall mögliche Verdichtung der Erschließungslast zu einer einklagbaren Erschließungspflicht ist - wie aufgezeigt - das Vorverhalten der Gemeinde und die daraus dem Bürger erwachsene Vertrauensposition. Dieses Vertrauen ist jedoch dann nicht schutzwürdig, wenn der Bürger die wesentliche Ursache für die von ihm beanstandete unzureichende Erschließungssituation selbst gesetzt hat.

So liegt der Fall hier. Zum einen hat die Rechtsvorgängerin des Klägers, deren Handeln dem Kläger zuzurechnen ist,

im Bauantrag vom 18. Mai 2000 ebenso wie im Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides vom 25. Juli 1999 ausdrücklich eine wegemäßige, aber öffentlich-rechtlich nicht gesicherte Erschließung über den zum M1.---weg führenden Privatweg des Nachbarn vorgetragen und im Lageplan dargestellt. Zum anderen hat sie die Baugenehmigung ausgenutzt und die Investitionen in die Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen getätigt in dem Wissen, dass die Erschließung nicht ausreichend gesichert ist. Denn zu der Eintragung der Baulast, die sie in ihrem Antrag auf Vorbescheid ausdrücklich beantragt und auch im Bauantrag vom 18. Mai 2000 im Lageplan dargestellt hat, ist es nicht gekommen, was die Rechtsvorgängerin des Klägers wusste oder jedenfalls wissen musste.

Die jetzt beklagte Erschließungsproblematik fällt daher wesentlich (auch) in den Verantwortungsbereich des Klägers, weshalb ein schutzwürdiges Vertrauen, das unter Umständen eine Erschließungspflicht der Beklagten begründen könnte, nicht gegeben ist.

Mangels Erschließungspflicht der Beklagten fehlt es nach alledem an einem Anspruch des Klägers auf Widmung des streitgegenständlichen Weges als Fahrweg, und zwar in gleicher Weise auch hinsichtlich der grundsätzlich möglichen und in den Antrag aufgenommenen Beschränkung auf den Anliegerverkehr. Der hierauf gerichtete (erste) Hilfsantrag ist daher unbegründet.

Die weiteren Hilfsanträge des Klägers, die gerichtet sind auf die Herstellung einer wegemäßigen Erschließung seines Grundstücks, bleiben aus denselben Gründen ohne Erfolg. Der Kläger hat - wie aufgezeigt - keinen einklagbaren Anspruch auf Erschließung und damit auch nicht auf die Herstellung der Erschließungsanlagen.

Die Klage bleibt mithin insgesamt ohne Erfolg und ist vollumfänglich abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_aachen/j2014/6_K_1892_11_Urteil_20140204.html - DE:VGAC:2014:0204.6K1892.11.00

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