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Eine Mitschuld von 30 % trifft den vorfahrtberechtigten Verkehrsteilnehmer, der zwar eine sogenannte halbe Vorfahrt innehatte und einem von rechts kommenden Radfahrer Vorfahrt gewährte, aber anschließend losfuhr, ohne sich erneut zu vergewissern, ob der bereits wahrgenommene Wartepflichtige weiterhin an der Haltelinie verbleibt. Es obliegt dem Vorfahrtberechtigten, sich trotz seines Vorfahrtrechts erneut zu vergewissern, dass der Wartepflichtige noch wartet, insbesondere wenn ein paralleles Überqueren der Kreuzung durch den Wartepflichtigen in Betracht kommt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |