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Die Haftung bei einem Verkehrsunfall, der sich beim Einfädeln von einer Parkplatzausfahrt/Standstreifen auf eine Autobahn ereignet, ist unter Berücksichtigung der Regelungen zum Reißverschlussverfahren (§ 7 Abs. 4 StVO) und der gesteigerten Sorgfaltspflicht beim Fahrstreifenwechsel (§ 7 Abs. 5 StVO) nach §§ 7 Abs. 1, 17, 18 StVG und § 3 PflVG zu beurteilen und kann zu einer anteiligen Haftung führen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |