Das Verkehrslexikon
Einfahren in die Autobahn und Reißverschlussverfahren
Einfahren in die Autobahn und Reißverschlussverfahren
Gliederung:
Allgemeines:
Einfahren in die Autobahn
Reißverschlussverfahren
OLG Köln v. 24.10.2005:
Auch bei Stau oder langsamen Autobahnverkehr ist für das Wechseln vom Beschleunigungsfahrstreifen auf die Hauptfahrbahn das Reißverschlussverfahren nicht anwendbar; die Benutzer der Hauptfahrbahn haben das Vorrecht.
AG Braunschweig v. 29.01.2008:
Gem. § 18 Abs. 3 StVO hat der Verkehr auf den durchgehenden Fahrbahnen der Autobahn, zu denen die Auffahrt und der Beschleunigungsstreifen nicht gehören, Vorrang. Dieser Vorrang gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Verkehr auf der rechten Fahrspur nur zäh fließt und stockt. Denn das sog. Reißverschlussverfahren findet beim Auffahren vom Beschleunigungsstreifen auf den Hauptfahrstreifen der Autobahn keine Anwendung.
AG Hamburg-Altona v. 28.05.2013:
Der Fahrer eines LKW, dessen Sichtmöglichkeiten nach vorn durch einen Toten Winkel eingeschränkt sind, hat sich im Bereich einer Autobahnauffahrt im Stop-and-go-Verkehr einer installierten Videokamera zu bedienen, wenn diese ihm ermöglicht, eine bessere Sicht nach vorn zu erhalten, weil er mit Fahrsteifenwechslern von der Einfädelungsspur rechnen muss. Kommt es zu einem Zusammenstoß mit einem PKW, der von der Einfädelungsspur kommt und sich im Toten Winkel befindet, nachdem er vollständig auf den rechten Fahrstreifen der Autobahn gefahren ist, so haften LKW-Fahrer und -Halter zu 70%.
AG Burgwedel v. 02.10.2014:
Auf dem Beschleunigungsstreifen der Autobahn findet das sog. Reißverschlussverfahren keine Anwendung. Bei der Kollision eines auffahrenden mit einem die durchgehende Fahrbahn benutzenden Kraftfahrzeug ist daher von einer Haftungsquote von 70% zu 30% zu Lasten des Einfahrenden auszugehen.
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