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Ein Geschädigter, der mehrere Monate wartet, bis er ein Ersatzfahrzeug anschafft, begründet eine von ihm zu entkräftende tatsächliche Vermutung für einen fehlenden Nutzungswillen. Ein Zeitraum von rund sechs Monaten seit dem Unfallereignis führt zu einer Vermutung für den fehlenden Nutzungswillen, wenn keine Umstände dargetan werden, die diese Vermutung widerlegen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |