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Der Geschädigte kann der Schadensberechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen. Eine Verweisung auf eine günstigere freie Fachwerkstatt ist unzumutbar, wenn der Geschädigte nachweist, dass er sein Fahrzeug bisher stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen, selbst bei einem älteren Fahrzeug. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |