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Landgericht Bonn v. 28.01.2014: Zur Erstattungsfähigkeit von Reparaturkosten nach Unfall: Wahl der markengebundenen Fachwerkstatt bei regelmäßiger Wartung




Das Landgericht Bonn (Urteil vom 28.01.2014 - 8 S 244/13) hat entschieden:

   Der Geschädigte kann der Schadensberechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen. Eine Verweisung auf eine günstigere freie Fachwerkstatt ist unzumutbar, wenn der Geschädigte nachweist, dass er sein Fahrzeug bisher stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen, selbst bei einem älteren Fahrzeug.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Stundenlohnsätze - Stundenverrechnungssätze einer Fachwerkstatt - Unverbindliche Preisempfehlungen - UPE
und
Reparaturwerkstatt
und
Reparaturkosten und Reparatur-Werkstatt
und
Stichwörter zum Thema Reparaturschaden, Reparaturkosten und Werkstatt


Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 25.09.2013 - 101 C 375/12 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 1.113,19 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 08.05.2012 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 155,30 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 27.11.2012 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden dem Kläger zu 68 % und den Beklagten als Gesamtschuldner zu 32 % auferlegt; die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die Berufung hat aber insoweit Erfolg, als bei der Berechnung des zu erstattenden Schadens von grundsätzlich erstattungsfähigen Reparaturkosten in Höhe von netto 2.650,10 € auszugehen ist, weil der Kläger Anspruch auf Erstattung der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt hat und die geltend gemachten Reparaturkosten in Höhe von netto 2.765,60 € lediglich um die Position "Fondtür links" über netto 115,50 € zu kürzen sind.

Im Einzelnen:

a)

Der Geschädigte leistet dem Gebot der Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er der Schadensberechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (BGH, U. v. 22.06.2010, NJW 2010, 2725 ff., juris). Der von dem Kläger beauftragte Sachverständige M hat in seinem Gutachten vom 27.04.2012 (Bl. # ff. d.A.) die Stundenverrechnungssätze anhand der Angaben der nächstgelegenen markengebundenen Fachwerkstatt, der N C RKG, übernommen und voraussichtliche Reparaturkosten in Höhe von netto 2.765,60 € ermittelt.

Der Schädiger kann den Geschädigten aber unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" verweisen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden (BGH, a.a.O.). Der Sachverständige T hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 18.06.2013 (Bl. ## ff. d.A.) einen niedrigeren Stundenverrechnungssatz berücksichtigt und als "Vergleichswerkstatt" die Fa. N2 in C2 herangezogen, bei der es sich laut Internetauftritt um eine nicht markengebundene Karosseriewerkstatt handelt. Dass eine dort durchgeführte Reparatur vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, hat der Kläger indes nicht in Abrede gestellt.

b)

Gleichwohl muss sich der Kläger nicht auf die (technisch gleichwertige) Reparaturmöglichkeit in einer sog. freien Fachwerkstatt verweisen lassen, da er Umstände dargelegt und unter Beweis gestellt hat, die ihm eine Reparatur außerhalb einer markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden. Der Kläger hat nachgewiesen, dass er sein Fahrzeug bisher stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen. In diesem Fall kann auch bei einem älteren Fahrzeug - um ein solches handelt es sich bei dem Fahrzeug des Klägers, das erstmals im Mai 2007 zugelassen wurde und einen km-Stand von 274.305 km aufweist - die Unzumutbarkeit einer Reparatur in einer "freien" Fachwerkstatt bejaht werden (vgl. BGH, U. v. 22.06.2010, NJW 2010, 2725 ff., juris). Aus dem Serviceheft, das der Kläger bereits in erster Instanz in Kopie vorgelegt hat (Bl. ## ff. d.A.), ergibt sich, dass er sein Fahrzeug zwischen Oktober 2007 und April 2010 regelmäßig in einer N-Werkstatt hat warten lassen. Mit der Berufung hat der Kläger erstmals weitere Rechnungen der N-Werkstatt RKG in C vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass er dort auch in der Folgezeit, nämlich am 01.12.2010, 18.04.2012, 01.09.2012, 10.09.2012, 12.09.2012 und 18.09.2012 Reparatur- und Wartungsarbeiten hat durchführen lassen (Bl. ### ff. d.A.). Damit hat der Kläger nunmehr auch für den Zeitraum nach April 2010 nachgewiesen, dass er sein Fahrzeug regelmäßig in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen. Dem steht nicht entgegen, dass zwischen der Reparatur am 01.12.2010 und dem darauf folgenden Ölwechsel im April 2012 ein Zeitraum von fast 1 ½ Jahren liegt; Anhaltspunkte dafür, dass das Fahrzeug in dieser Zeit reparatur- bzw. wartungsbedürftig war und in einer "freien" Fachwerkstatt repariert bzw. gewartet wurde, liegen nicht vor. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der neue Vortrag des Klägers weder verspätet noch nach Maßgabe des § 531 Abs. 2 ZPO in der Berufungsinstanz nicht zuzulassen. Es ist nämlich als unstreitig anzusehen, dass die nunmehr geltend gemachten weiteren Reparatur- und Wartungsarbeiten in dem Zeitraum nach April 2010 durchgeführt wurden, da die Beklagten deren Durchführung zu den behaupteten Zeitpunkten in ihrer Berufungserwiderung nicht bestritten haben.

c)

Der Kläger hat demnach Anspruch auf Erstattung der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt. Die vom Sachverständigen M ermittelten Reparaturkosten in Höhe von netto 2.765,60 € sind allerdings um die Kosten für das Beilackieren der hinteren Tür, nämlich um die Position "Fondtür links" über netto 115,50 € (vgl. S. 10 des Gutachtens vom 27.04.2012, Bl. ## d.A.), zu kürzen. Wie der Sachverständige Dipl.-Ing. T in seinem schriftlichen Gutachten vom 18.06.2013 dargelegt hat, muss die hintere Tür nicht lackiert werden, da ein Auslackieren im Bauteil Fahrertür zur Vermeidung von Farbtonunterschieden möglich ist (S. 19 des Gutachtens, Bl. ## d.A.). Dem ist der Kläger innerhalb der vom Amtsgericht gesetzten Frist zur Stellungnahme nicht entgegengetreten, so dass die darauf gestützte Berufung nunmehr keinen Erfolg haben kann (§ 531 Abs. 2 ZPO).

Damit ergibt sich unter Berücksichtigung der zugrunde zu legenden Haftungsquote von 2/3 zu 1/3 zulasten des Klägers folgender von den Beklagten zu erstattender Schaden:

Reparaturkosten netto 2.765,60 €

abzgl. Kosten Beilackieren hintere Tür 115,50 €

d.h. erstattungsfähige Reparaturkosten insgesamt 2.650,10 €

zzgl. Unkostenpauschale 25,00 €

Sachverständigenkosten 664,48 €

d.h. erstattungsfähiger Gesamtschaden 3.339,58 €

davon 1/3 1.113,19 €.

3.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB, nachdem die Beklagten innerhalb der mit Schreiben vom 30.04.2012 gesetzten Frist bis zum 07.05.2012 keine Zahlung geleistet haben.

4.

Der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten folgt aus §§ 7, 18 StVG, 115 VVG i.V.m. §§ 249 ff. BGB. Die Berechnung der erstattungsfähigen Anwaltskosten erfolgt entsprechend den Ausführungen in dem angefochtenen Urteil, wobei - da sich der Schadensersatzanspruch des Klägers auf insgesamt 1.113,19 € beläuft - ein Gegenstandswert von bis zu 1.200 € zugrunde zu legen ist. Die Verzinsung folgt aus §§ 288 Abs. 1 S. 2, 291 BGB.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, Abs. 2 ZPO. Die Kosten des Berufungsverfahrens waren dem Kläger trotz seines teilweisen Obsiegens in vollem Umfang aufzuerlegen, da dieses Obsiegen ausschließlich auf neuem Vorbringen, das bereits in erster Instanz hätte erfolgen können, beruht (§ 97 Abs. 2 ZPO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

IV.

Für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO besteht keine Veranlassung. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

V.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 2.659,95 €.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bonn/lg_bonn/j2014/8_S_244_13_Urteil_20140128.html - DE:LGBN:2014:0128.8S244.13.00

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