Das Verkehrslexikon

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Reparaturwerkstatt - Beaufsichtigung - Mängel - Gewährleistung - Erfüllungsgehilfe - Auswahl - Fachwerkstatt - Reparaturdauer

Reparaturwerkstatt




Gliederung:


   Weiterführende Links
Allgemeines
Gemeinkosten
Aufklärungspflichten - Kosten und fehlerhafte Fzg.-Teile
Ansprechen am Unfallort
Schwarzarbeit
Kenntnis von Rückrufaktionen
Besitzwechsel - Werkstatt / Kunde

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Unfallschadenregulierung

Stichwörter zum Thema Reparaturschaden, Reparaturkosten und Werkstatt

Gewährleistung - Kfz_Werkstatt

Werkstatt-Auswahl (Schadensminderung)

Abstrakte bzw. sog. fiktive Schadensabrechnung - Abrechnung auf Gutachtenbasis

Stundenverrechnungssätze einer Fachwerkstatt

Geschädigter darf nicht auf Kostenübernahme warten!

Werkstattverschulden

Reparaturverzögerung: Hinweis an Schädiger ausreichend

Erlaubte und nicht erlaubte Rechtsdienstleistungen von Unternehmen in der Unfallschadenregulierung

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Allgemeines:


BGH v. 29.10.1974:
Bei der Instandsetzung eines beschädigten Kraftfahrzeugs schuldet der Schädiger als Herstellungsaufwand nach BGB § 249 S 2 grundsätzlich auch die Mehrkosten, die ohne eigene Schuld des Geschädigten die von ihm beauftragte Werkstatt infolge unwirtschaftlicher oder unsachgemäßer Maßnahmen verursacht hat; die Werkstatt ist nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten.

LG Koblenz v. 17.03.2009:
§ 5 RDG erlaubt Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, soweit sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild der Haupttätigkeit gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 RDG nach dem Inhalt, dem Umfang und dem sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Das Tatbestandsmerkmal der beruflichen Qualifikation im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 2 RDG schränkt gerade bei Berufen, die keine oder nur geringe rechtliche Kenntnisse erfordern, in erheblicher Weise die Zulässigkeit von Nebendienstleistungen ein. Die Klärung der Verschuldensfrage ist für den Unfallgeschädigten von so existentieller Bedeutung, dass sie stets im Vordergrund steht und niemals nur Nebenleistung ist. Das Geltendmachen von Ersatz für Personenschäden und Schmerzensgeld, das Aushandeln von Schadensquoten und ähnliche bei streitigen Schadensfällen erforderliche Maßnahmen sind grundsätzlich nicht Nebenleistung im Sinne des § 5 Abs. 1 RDG.

LG Aachen v. 12.05.2009:
Die Werbung "Schadensregulierung mit allen Versicherungsgesellschaften" ist nicht nach § 5 RDG erlaubt. Bei der Schadensregulierung wird die Grenze von der allgemeinen zulässigen Dienstleistung zur Rechtsdienstleistung dann überschritten, wenn es um mehr als die allgemeine Auskunft geht, dass die Erstattungsfähigkeit des Schadens von der Haftungslage abhängt und aufgrund Mitverschuldens oder der von dem Fahrzeug des unbeteiligten Kunden ausgehenden Betriebsgefahr eingeschränkt sein kann; sobald es um den Einzelfall und bestimmte Probleme zum Haftungsgrund oder auch zur Schadenshöhe geht, handelt es sich um eine Rechtsdienstleistung des § 2 Abs. 1 RDG.

OLG Saarbrücken v. 23.03.2010:
Ein Unfallgeschädigter, der für den Ausfall eines gewerblich genutzten Transporters Erstattung der angefallenen Mietwagenkosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs geltend macht, verstößt gegen seine Pflicht zur Schadensminderung, wenn er sich auf die Angabe des beauftragten Reparaturbetriebs verlässt, die Reparatur werde "vier bis acht Wochen" dauern. Vielmehr ist der Geschädigte im Rahmen der Schadensminderungspflicht gehalten, den Grund für die außergewöhnlich lange Reparaturdauer zu hinterfragen, um sich gegebenenfalls nach einem anderen Reparaturbetrieb umzusehen.

OLG Saarbrücken v. 28.02.2012:
Im Verkehrsunfallprozess sind weder der mit der Begutachtung des entstandenen Schadens beauftragte Sachverständige noch der Reparaturbetrieb hinsichtlich der Obliegenheiten zur Schadensminderung Erfüllungsgehilfen des Geschädigten. Der Geschädigte muss sich infolgedessen eine Pflichtverletzung des Reparaturbetriebs, die zu höheren Reparaturkosten führt, im Verhältnis zum Haftungsschuldner nicht zurechnen lassen. Dieser Einwendungsausschluss hat auch dann Bestand, wenn der Reparaturbetrieb durch Zession Gläubiger des Schadensersatzanspruchs geworden ist.




AG Norderstedt v. 14.09.2012:
Ein etwaiges Verschulden der Reparaturwerkstatt kann dem Geschädigten nicht zugerechnet werden. Die vom Geschädigten zur Mängelbeseitigung beauftragten Drittunternehmer sind regelmäßig nicht seine Erfüllungsgehilfen i.S.d. § 278 BGB im Verhältnis zum Schädiger. Daher hat Geschädigte im Rahmen seines Anspruchs auf Erstattung des erforderlichen Geldbetrages nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB grundsätzlich nicht das so genannte Werkstattrisiko zu tragen. Dieses muss vielmehr in der Sphäre des Schädigers verbleiben, denn es besteht kein Sachgrund, dem Schädiger das Werkstattrisiko abzunehmen, das er auch zu tragen hätte, wenn der Geschädigte ihm die Beseitigung des Schadens nach § 249 Abs. 1 BGB überlassen würde.

AG Brandenburg v. 14.09.2018:
Ein Schadensgutachten des Haftpflichtversicherers des Unfallgegners kann die Grundlage einer Leistungs- und Preisvereinbarung hinsichtlich eines Kfz-Reparaturvertrages zwischen einer Kfz-Werkstatt und ihrem Auftraggeber/Kunden sein (§ 631, § 632 BGB).

LG Bremen v. 22.12.2021:
Der Haftpflichtversicherer kann von dem Geschädigten nicht die Offenlegung der Rechnungen der Subunternehmer (hier Lackierer) von der von dem Geschädigten beauftragen Fachwerkstatt verlangen. Dies ändert sich auch bei Abtretung der Ansprüche von dem Geschädigten an die Fachwerkstatt nicht.

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Gemeinkosten:


AG Rottweil v. 02.05.2016:
Ergibt sich die Notwendigkeit einer Felgenprüfung aus der Anstoßstelle eines Unfallfahrzeugs, so ist auch dieser Betrag teil des abrechenbaren Schadens. Gleiches gilt für die notwendige Reinigung des Fahrzeuges aufgrund Staubbelastung, nachdem dieses in der Lackierhalle war und für eine Finish-Politur im Übergangsbereich zwischen neuer und alter Lackierung.

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Aufklärungspflichten - Kosten und fehlerhafte Fzg.-Teile:


Aufklärungspflicht der Werkstatt über Reparaturschritte und Kosten

OLG Düsseldorf v. 29.10.2019:
  1.  Dem Werkunternehmer, der Reparaturarbeiten durchführt, obliegen neben der Pflicht zur mangelfreien Durchführung der Reparaturarbeiten werkvertraglichen Prüf- und Hinweispflichten. Diese betreffen in erster Linie sein eigenes Werk oder fehlerhafte Vorarbeiten und Schäden, die dazu führen, dass das eigene Werk nicht zur sachgerechten Beseitigung der aufgetretenen Schäden führen kann.

  2.  Allerdings begründen die allgemeinen Grundsätze der vertraglichen Kooperations- und Treuepflicht darüber hinaus die Pflicht des Werkunternehmers, den Auftraggeber auf Unzulänglichkeiten von Teilen des Fahrzeugs hinzuweisen, die er im Rahmen des Reparaturauftrages ganz oder teilweise aus- und wieder einzubauen hat, und deren Mängel nach Fertigstellung der Werkleistungen einerseits nicht mehr ohne weiteres entdeckt und behoben werden können und andererseits erkennbar zu einem künftigen Schaden des Fahrzeugs führen werden.

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Ansprechen am Unfallort:


BGH v. 22.11.1974:
Es verstößt gegen gute Wettbewerbssitten, Verkehrsunfallbeteiligte am Unfallort mit dem Ziel anzusprechen, sie zum Abschluss eines Reparaturauftrags zu veranlassen (Werbung am Unfallort I).

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Schwarzarbeit:


Schwarzarbeit / Schwarzlohnabrede

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Kenntnis von Rückrufaktionen:


OLG Hamm v. 08.02.2017:
Bezeichnet sich eine Werkstatt als Fachwerkstatt für Fahrzeuge einer bestimmten Marke, trifft sie, auch wenn sie nur mit Wartungsarbeiten im Umfang einer "kleinen Inspektion" beauftragt ist, die Pflicht sich zu informieren, ob das Fahrzeug von einer Rückrufaktion wegen sicherheitsrelevanter Mängel betroffen ist.

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Besitzwechsel - Werkstatt / Kunde:


BGH v. 17.03.2017:
  1.  Bei einem Werkvertrag ist der Besteller, der nach erfolgter Reparatur seines Kraftfahrzeuges eine Probefahrt vornimmt, nicht Besitzdiener des Werkunternehmers.

  2.  Jedenfalls dann, wenn eine zur Vorbereitung der Abnahme eines reparierten Kraftfahrzeugs durchgeführte Probefahrt des Bestellers in Anwesenheit des Werkunternehmers oder dessen Besitzdieners stattfindet, erlangt der Besteller keinen unmittelbaren Besitz an dem Fahrzeug. Vielmehr bleibt der Werkunternehmer unmittelbarer Besitzer; sein Besitz wird lediglich gelockert.

  3.  Die Übergabe eines Schlüssels bewirkt nur dann einen Übergang des Besitzes an der dazugehörigen Sache, wenn der Übergeber die tatsächliche Gewalt an der Sache willentlich und erkennbar aufgegeben und der Empfänger des Schlüssels sie in gleicher Weise erlangt hat.

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