|
Der Geschädigte kann der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, ohne dass besondere Umstände wie Alter oder Laufleistung des Fahrzeugs eine weitere Darlegungslast begründen. Will der Schädiger auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer freien Fachwerkstatt verweisen, muss er darlegen und beweisen, dass diese vom Qualitätsstandard her der markengebundenen Werkstatt entspricht und dem Geschädigten konkrete, die Gleichwertigkeit betreffende Angaben vorprozessual zukommen lassen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |