|
Die Antragsbefugnis für einen Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist gegeben, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die eine Rechtsverletzung durch die Festsetzungen des Plans als möglich erscheinen lassen. Dies ist der Fall, wenn ein im Plangebiet gelegenes Grundstück unmittelbar betroffen ist oder das aus dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB folgende Recht verletzt sein kann. Eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms, die die Geringfügigkeitsschwelle überschreitet – wie eine Verdopplung des Verkehrsaufkommens –, begründet grundsätzlich die Abwägungsrelevanz der Lärmschutzbelange und damit die Antragsbefugnis. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |