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Die sofortige Vollziehung einer Fahrtenbuchauflage ist rechtmäßig, wenn das öffentliche Vollzugsinteresse das private Aussetzungsinteresse überwiegt. Eine nicht nachweislich erfolgte Anhörung vor Erlass der Fahrtenbuchauflage ist gemäß § 46 VwVfG NRW unbeachtlich, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat, da die Fahrtenbuchauflage auch bei rechtzeitiger Anhörung verhängt worden wäre. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |