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Bei einer fiktiven Abrechnung des Fahrzeugschadens ist die Umsatzsteuer (Regelumsatzsteuer gem. § 10 UStG oder Differenzsteuer im Sinne des § 25a UStG) nur erstattungsfähig, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Für die Frage, ob bei der fiktiven Schadensermittlung von einer Regel- oder Differenzbesteuerung auszugehen ist, ist auf das beschädigte Fahrzeug abzustellen. Erfolgt eine Differenzbesteuerung nach § 25a UStG, ist bei fiktiver Ersatzbeschaffung in der Regel eine Umsatzsteuer von 2 % in Abzug zu bringen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |