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Ein gelegentlicher Cannabiskonsum kann auf der Grundlage von Angaben in einer polizeilichen Mitteilung und Strafanzeige angenommen werden, wonach der Betroffene ca. jedes Wochenende einen Joint raucht. Diese Einlassung ist auch verwertbar, selbst wenn der Betroffene nicht als Beschuldigter belehrt wurde, da es sich um ein rein präventiven Zwecken dienendes fahrerlaubnisrechtliches Verfahren handelt. Ein gelegentlicher Konsum kann zudem aus einem positiven THC-Nachweis (hier: 1,6 ng/ml Serum) geschlossen werden, wenn die vom Betroffenen angegebene Zeitspanne seit einem einmaligen Konsum bis zur Blutentnahme zu lang ist, um den Nachweis zu erklären. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |