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Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 4 Satz 1 FZV sind unzulässig, wenn vor deren Durchführung der zuständigen Behörde in der hierfür gesetzlich vorgegebenen Form nachgewiesen wurde, dass Versicherungsschutz für das betreffende Fahrzeug bei einer anderen Versicherungsgesellschaft besteht. Der Nachweis, dass ein dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechender Versicherungsschutz besteht, kann gemäß § 23 Abs. 1 FZV nur durch eine Versicherungsbestätigung erbracht werden. Seit dem 1. November 2012 ist eine andere Form des Nachweises ausgeschlossen; die Versicherungsbestätigung ist entweder elektronisch zu übermitteln oder für den Abruf im automatisierten Verfahren (mittels VB-Nummer) bereitzuhalten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |