Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Düsseldorf v. 09.12.2013: Fahrtenbuchauflage bei nicht erfolgreicher Fahrerfeststellung trotz Mitwirkung des Halters; Umfang der Ermittlungspflicht der Behörde




Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Urteil vom 09.12.2013 - 14 K 5815/13) hat entschieden:

   Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist auch dann rechtmäßig, wenn der Fahrzeughalter an der Feststellung des Fahrzeugführers mitgewirkt hat, die Ermittlungsbemühungen der Behörde jedoch gleichwohl erfolglos geblieben sind. Die Auferlegung eines Fahrtenbuches setzt nicht voraus, dass der Fahrzeughalter die Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers zu vertreten hat. Die Befragung von Mitarbeitern in einer Firma zu einem Verkehrsverstoß stellt regelmäßig eine ausreichende Ermittlungsmaßnahme dar, sodass keine weiteren Nachforschungen der Behörde erforderlich sind, wenn diese Bemühungen nicht zur Fahrerfeststellung führen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Mangelnde Mitwirkung bei der Ermittlung des Fahrzeugführers und Fahrtenbuchauflage
und
Mangelnde Mitwirkung bei der Ermittlung des Fahrzeugführers und Fahrtenbuchauflage
und
Fahrtenbuch-Auflage: Erforderlicher Ermittlungsaufwand
und
Fahrtenbuch-Auflage - Fahrtenbuch führen
und
Stichwörter zum Thema Fahrtenbuch


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Im Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

Die Klage ist zwar zulässig, aber unbegründet.

Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 11. Juni 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Fahrtenbuchauflage findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 31a Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Hiernach kann die zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO sind hier erfüllt. Zur Begründung wird im Einzelnen zur Vermeidung entbehrlicher Wiederholungen auf den ausführlich begründeten Beschluss des erkennenden Gerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes vom 2. August 2013 - 14 L 1266/13 - sowie auf den zurückweisenden Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. September 2013 - 8 B 1003/13 - Bezug genommen. Sämtliche von der Klägerin angeführten Argumente sind in den vorgenannten Beschlüssen eingehend gewürdigt worden.

Nach rechtskräftigem Abschluss des Eilverfahrens hat die Klägerin lediglich ergänzend ausgeführt, dass hier kein Fall der fehlenden Mitwirkung vorliege, da sie mit dem Versenden der SMS zur Aufklärung habe beitragen wollen. Es wäre kein großer Ermittlungsaufwand für den Beklagten gewesen, bei Frau H. nachzufragen, aus welchem Grund die angekündigte Stellungnahme nicht erfolgt sei.

Dies führt nicht zu einer anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Denn zum einen kann die Führung eines Fahrtenbuches auch angeordnet werden, wenn der Fahrzeughalter an der Feststellung mitgewirkt hat, die gebotenen Ermittlungsbemühungen der Behörde jedoch gleichwohl erfolglos geblieben sind. Denn die Auferlegung eines Fahrtenbuches setzt nicht voraus, dass der Fahrzeughalter die Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers zu vertreten hat,

Insofern liegt hier zwar tatsächlich kein Fall der gänzlich fehlenden Mitwirkung vor. Dass diese Mitwirkung indes nicht zur Ermittlung des Fahrers geführt hat, geht nach den oben stehenden Grundsätzen zu Lasten der Klägerin.

Denn zum anderen waren über das erfolgte Maß hinaus keine weiteren Ermittlungsbemühungen des Beklagten erforderlich. Insbesondere war der Außendienstmitarbeiter auch nicht verpflichtet, nach den bereits erfolgten Gesprächen nochmals nachzufragen, aus welchem Grund keine Mitteilung eingegangen ist. Denn die Befragung von Mitarbeitern in einer Firma zu dem in Rede stehenden Verkehrsverstoß stellt regelmäßig eine ausreichende Ermittlungsmaßnahme dar. Es fällt nämlich in den Verantwortungsbereich der Gesellschaft, innerbetrieblich dafür Sorge zu tragen, dass die Geschäftsführung bzw. die Mitarbeiter, die zuverlässig Auskunft über den Einsatz der Firmenwagen geben können, informiert werden.

Nach diesen Grundsätzen war es dem Beklagten nach seinem Außendienstbesuch nicht mehr zuzumuten, weitere Nachforschungen anzustellen, zumal die SMS nach Angaben der Klägerin am Freitag, dem 10. Januar 2013 gegen 20.00 Uhr versandt wurde und die Verfolgungsverjährungfrist am 13. Januar 2013 ablief.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_duesseldorf/j2013/14_K_5815_13_Urteil_20131209.html - DE:VGD:2013:1209.14K5815.13.00

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