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Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist auch dann rechtmäßig, wenn der Fahrzeughalter an der Feststellung des Fahrzeugführers mitgewirkt hat, die Ermittlungsbemühungen der Behörde jedoch gleichwohl erfolglos geblieben sind. Die Auferlegung eines Fahrtenbuches setzt nicht voraus, dass der Fahrzeughalter die Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers zu vertreten hat. Die Befragung von Mitarbeitern in einer Firma zu einem Verkehrsverstoß stellt regelmäßig eine ausreichende Ermittlungsmaßnahme dar, sodass keine weiteren Nachforschungen der Behörde erforderlich sind, wenn diese Bemühungen nicht zur Fahrerfeststellung führen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |