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Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist rechtmäßig, wenn ein zu Recht angeordnetes fachärztliches Gutachten zur Kraftfahreignung, insbesondere bei Verdacht auf eine Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis (Nr. 7.6 Anlage 4 FeV), nicht beigebracht wird. Eine ärztliche Bescheinigung ohne verkehrsmedizinische Qualifikation kann das Gutachten nicht ersetzen. Angesichts des hohen Risikos, das von ungeeigneten Kraftfahrern ausgeht, müssen private Interessen zurückstehen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |