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Ein ausführender Frachtführer haftet wegen Verlustes der Palette ohne sich auf Haftungsbeschränkungen berufen zu können, wenn ihm der Vorwurf eines qualifizierten Verschuldens im Sinne von § 435 HGB, Ziffer 27 ADSp zu machen ist. Bei einer Fremdversicherung gehen gemäß § 86 VVG die Ersatzansprüche des Versicherten auf den Speditions-Güterversicherer über, soweit dieser den Versicherten entschädigt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |