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Ein Widerruf eines Zuwendungsbescheides wegen Verstoßes gegen die Auflage zur Beachtung von Vergabegrundsätzen ist nach dem Grundsatz von Treu und Glauben unzulässig, wenn der Zuwendungsgeber gegenüber dem Zuwendungsempfänger in zurechenbarer Weise den Eindruck erweckt hat, mit der Auftragsvergabe einverstanden gewesen zu sein. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |