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Der Schädiger kann den Geschädigten aus dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB) auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen "freien Werkstatt" verweisen, wenn die Reparatur dort vom Qualitätsstandard her einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. Bei einem 16 Jahre alten Fahrzeug ist eine Entfernung von ca. 20 km zu einer freien Werkstatt zumutbar, insbesondere wenn diese einen kostenlosen Hol- und Bringservice anbietet und keine Herstellergarantien mehr relevant sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |