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Das Berufungsgericht verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), wenn es Beweisanträge zur Ursächlichkeit von Unfallfolgen mit der Begründung ablehnt, weder ein medizinisches Gutachten noch die Vernehmung sachverständiger Zeugen könne weitere Aufschlüsse liefern, da dies eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung darstellt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |