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Beweisantrag im Zivilprozess 0

Der Beweisantrag im Zivilprozess




Gliederung:


   Einleitung

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Allgemeines




Einleitung:


Im zivilprozessualen Verfahren spricht man von Beweisantritt, durch den diejenige Partei, die die Beweislast für eine Behauptung trägt, die Beweismittel benennt, mittels derer sie ihrer Beweislast nachkommen will. Hier ranken sich die gerichtlichen Entscheidung meist um das Problem, dass ein Beweisantritt als unzulässig abgewiesen wird.


Zur Ungeeignetheit eines Beweisantrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens mangels ausreichender Anknüpfungstatsachen hat das OLG Koblenz (Beschluss vom 26.03.2007 - 12 U 1556/05) ausgeführt:

"Die Rüge der Berufung der Beklagten, dass zu Unrecht kein Sachverständigengutachten eingeholt wurde, greift nicht durch. Zur Frage der Unfallursächlichkeit fehlt es an aussagekräftigen Befundtatsachen für eine Begutachtung hinsichtlich des genauen Standortes des Minibaggers und seiner Fahrbewegungen zurzeit des Anfahrens des Erstbeklagten mit seinem Lkw. Auch die Lichtbilder in der Strafakte 2040 Js 29833/00 StA Koblenz (vgl. u.a. dort Bl. 174) lassen keine Spuren erkennen, die zuverlässige Rückschlüsse gestatten würden. Ohne aussagekräftige Befundtatsachen kann das Angebot der Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht weiter führen. Der Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens kann entsprechend § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO abgelehnt werden, wenn ein Sachverständigengutachten mangels aussagekräftiger Befundtatsachen zum Beweis der Tatsachenbehauptung des Klägers ungeeignet ist (vgl. Senat Urt. vom 22. Dezember 2003 - 12 U 1362/02)."

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Stichwörter zum Thema Beweisführung

Beweislast - Darlegungslast

Anscheinsbeweis - Beweis des ersten Anscheins - Beweis prima facie

Stichwörter zum Thema Beweisprobleme

Der Sachverständigenbeweis im Zivilverfahren

Die Beweiswürdigung in Zivilsachen

Rechtliches Gehör

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Allgemeines:> BVerfG v. 20.10.1992:
Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht dazu, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dabei soll das Gebot des rechtlichen Gehörs als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die von den Fachgerichten zu treffende Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Hält das Gericht die Behauptung einer Partei, nicht sie, sondern deren Tochter sei die Halterin eines Fahrzeugs für erheblich, verletzt es den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn einem entsprechenden Beweisantrag nicht nachgegangen wird.

OLG Koblenz v. 26.03.2007:
Der Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens kann entsprechend § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO wegen Ungeeignetheit des Beweismittels abgelehnt werden, wenn ein Gutachten mangels aussagekräftiger Befundtatsachen zum Beweis der Tatsachenbehauptung ungeeignet ist.




OLG Frankfurt am Main v. 20.07.2010:
Tritt der Kläger Beweis für den Hergang eines Unfalls durch Zeugenvernehmung an, muss das Gericht im Regelfall erst eine Beweisaufnahme durchführen, bevor es aufgrund sonstiger Indizien von einer Manipulation ausgeht. Unterlässt das erstinstanzliche Gericht jegliche Beweisaufnahme und hört sich nicht die Parteien an, liegt ein zur Zurückverweisung führender erheblicher Verstoß gegen Art. 103 GG vor.

BVerfG v. 14.09.2010:
Nach Art. 103 Abs. 1 GG haben die Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens ein Recht darauf, sich vor Erlass einer Entscheidung zu dem zugrundeliegenden Sachverhalt zu äußern. Diesem Recht entspricht die Pflicht des Gerichts, Anträge und Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Insbesondere gebietet das Recht auf rechtliches Gehör in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Die Nichtberücksichtigung eines von den Fachgerichten als erheblich angesehenen Beweisangebots verstößt daher gegen Art. 103 Abs. 1 GG.

KG Berlin v. 14.02.2011:
Das Übergehen des Beweisangebotes "Sachverständigengutachten" stellt jedenfalls dann einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, wenn dem Beweisangebot ein konkreter Tatsachenvortrag zugrunde liegt, das Beweisangebot damit nicht der Ausforschung von Tatsachen dient und die Partei ihre Behauptungen nicht "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufgestellt hat. Ein solches Übergehen des Beweisangebotes "Sachverständigengutachten" rechtfertigt eine Zurückverweisung des Rechtsstreits an die erste Instanz jedenfalls dann, wenn neben der Einholung des Sachverständigengutachtens ein Zeuge zu vernehmen ist und die Parteien anzuhören sind.

BGH v. 21.07.2011:
Die Nichtberücksichtigung eines als erheblich anzusehenden Beweisangebots stellt eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung dar. Der Umstand, dass der Vortrag einer Partei widersprüchlich sein mag, rechtfertigt die Nichterhebung eines angebotenen Beweises nicht. Eine Partei ist nicht gehindert, ihr Vorbringen im Laufe des Rechtsstreits zu ändern, insbesondere auch zu berichtigen; dies kann nur im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt werden.

OLG München v. 27.01.2012:
Ein unberechtigtes Übergehen eines Beweisantrags stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne § 538 II 1 Nr.1 ZPO dar.


OLG Naumburg v. 28.06.2013:
Ist nicht auszuschließen, dass ein Hindernis zwar in der Annäherung erkennbar ist, aber so aussieht, als sei es für einen geübten Radfahrer problemlos zu überfahren, ohne dass dies so ist, so ist dem hierzu angebotenen Sachverständigenbeweis nachzugehen.

OLG München v. 24.01.2014:
Wird bereits in der Klageschrift die Diagnose eines posttraumatischen pseudoneurasthenischen Syndroms angeführt und beantragt der Geschädigte die Einholung eines psychosomatischen Gutachtens, so muss das erkennende Gericht im Ersturteil erläutern, weshalb von der Einholung des Gutachtens abgesehen wurde. Das unberechtigte Übergehen eines Beweisantrags stellt einen Verstoß gegen § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO dar; umfasst ist auch die Pflicht zur Erschöpfung der Beweismittel als Ausfluß der Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG.

OLG München v. 11.04.2014:
Die Feststellungen der behandelnden Ärzte sind zwar eine wichtige Erkenntnisquelle, genügen aber nicht zur Klärung der regelmäßig entscheidenden Frage des Kausalzusammenhangs. Bei den Diagnosen der behandelnden Ärzte handelt es sich meist um eine sog. Verdachtsdiagnose. Aus diesem Grund ist auch einem Beweisantrag auf Einvernahme der Ärzte als sachverständige Zeugen in der Regel nicht nachzukommen. Ausnahmen bestehen nur dann, wenn sich in den Attesten keine konkreten Befunde finden oder es um die Feststellung der im einzelnen durchgeführten Untersuchungen oder der Äußerungen des Patienten geht.



BGH v. 19.08.2014:
Berücksichtigt das Berufungsgericht eine vom Kläger vorgetragene alternative Möglichkeit der Unfallverursachung nicht, die ein schuldhaftes Verhalten des Klägers ausschließen oder jedenfalls in günstigerem Licht erscheinen lassen könnte, liegt hierin ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG vor.

OLG München v. 20.02.2015:
Hat das Erstgericht bei bestehenden Zweifeln, ob die behaupteten Schäden bei dem Verkehrsunfall hervorgerufen wurden, erforderliche Beweise nicht eingeholt, Beweisanträge übergangen bzw. mangels Hinweise mögliche Beweisanträge des Klägers vereitelt, kann ein klageabweisendes Urteil keinen Bestand haben. Ein unberechtigtes Übergehen eines Beweisantrags stellt einen Verstoß gegen die Pflicht zur Erschöpfung der Beweismittel als Ausfluss der Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG dar und begründet einen wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne § 538 Abs. 2 S. 1 Nr.1 ZPO.

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