Einleitung Weiterführende Links Allgemeines |
"Die Rüge der Berufung der Beklagten, dass zu Unrecht kein Sachverständigengutachten eingeholt wurde, greift nicht durch. Zur Frage der Unfallursächlichkeit fehlt es an aussagekräftigen Befundtatsachen für eine Begutachtung hinsichtlich des genauen Standortes des Minibaggers und seiner Fahrbewegungen zurzeit des Anfahrens des Erstbeklagten mit seinem Lkw. Auch die Lichtbilder in der Strafakte 2040 Js 29833/00 StA Koblenz (vgl. u.a. dort Bl. 174) lassen keine Spuren erkennen, die zuverlässige Rückschlüsse gestatten würden. Ohne aussagekräftige Befundtatsachen kann das Angebot der Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht weiter führen. Der Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens kann entsprechend § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO abgelehnt werden, wenn ein Sachverständigengutachten mangels aussagekräftiger Befundtatsachen zum Beweis der Tatsachenbehauptung des Klägers ungeeignet ist (vgl. Senat Urt. vom 22. Dezember 2003 - 12 U 1362/02)." |