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Der Prämienschaden für die Neuversicherung eines Nachfolgefahrzeugs nach einem Unfall ist unfallbedingt und ersatzfähig, auch wenn das Nachfolgefahrzeug in Details (Motortyp, Typklasse, Fahrzweck) vom Unfallfahrzeug abweicht, sofern es sich um ansonsten baugleiche Fahrzeuge handelt und auch ein identisches Fahrzeug nicht mehr zu den ursprünglichen Konditionen versicherbar gewesen wäre. Der Einwand, der Geschädigte trage das Risiko der Prämienerhöhung bei einem Fahrzeugwechsel, greift nicht, wenn der Wechsel unfallbedingt war. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |