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Unmöglichkeit der Feststellung eines Fahrzeugführers im Sinne des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist anzunehmen, wenn die Bußgeldbehörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter eines Verkehrsverstoßes zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Macht der Fahrzeughalter im Rahmen der Anhörung keine Angaben oder beruft er sich auf ein Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht, ist es der Bußgeldbehörde regelmäßig nicht mehr zuzumuten, weitere Ermittlungen zu betreiben. Der Halter kann in diesem Fall nicht verlangen, von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |