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Die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuchs ist gerechtfertigt, wenn die Bußgeldbehörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter des Verkehrsverstoßes zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Zu den angemessenen Ermittlungsmaßnahmen gehört, dass der Halter möglichst umgehend benachrichtigt wird, wobei ihn eine Obliegenheit trifft, zur Aufklärung des Verstoßes mitzuwirken, indem er den Fahrer benennt oder den Täterkreis eingrenzt. Macht der Fahrzeughalter keine Angaben, ist es der Behörde regelmäßig nicht mehr zuzumuten, weitergehende zeitraubende Ermittlungen zu betreiben, auch wenn ein Zeugnisverweigerungsrecht besteht, und ein Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mehr als 20 km/h rechtfertigt die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |