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Die Leistungspflicht des Vollkaskoversicherers ist gemäß § 28 Abs. 2 S. 1 VVG i.V.m. den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer wider besseren Wissens bei der Schadensmeldung angibt, ihm seien keine reparierten Vorschäden bekannt. Die Pflicht zur Aufklärung des Schadensereignisses beinhaltet die Offenbarung aller Umstände, die für die Höhe des Schadens von Bedeutung sind, und Fragen des Versicherers nach Vorschäden sind vollständig und richtig zu beantworten. Ein vorsätzliches und arglistiges Handeln liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer bewusst und willentlich auf die Entscheidung des Versicherers einwirkt, indem er falsche Angaben zu erheblichen Vorschäden macht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |