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Ein Anspruch auf Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall setzt den substantiierten Nachweis der Eigentümerstellung des Klägers am beschädigten Fahrzeug voraus. Fehlen jegliche Angaben zu Zeitpunkt und Umständen des Eigentumserwerbs, zum Voreigentümer und zum gezahlten Kaufpreis sowie entsprechende Unterlagen, ist die Klage abzuweisen. Die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 2 BGB greift nicht, wenn der Kläger über die konkreten Erwerbsumstände schweigt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |