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Die Anordnung eines Fahrtenbuchs gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO setzt voraus, dass die Behörde alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen zur Feststellung des Fahrzeugführers getroffen hat, die der Bedeutung des Verstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können. Die Bußgeldbehörde ist dabei nicht verpflichtet, alle Ermittlungsmaßnahmen unmittelbar gegen eine vom Halter benannte Person mit Wohnsitz im Ausland zu richten. Die Fahrtenbuchauflage ist präventiv und nicht davon abhängig, ob der Fahrzeughalter die Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers zu vertreten hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |