|
1. Ein Fahrtenbuch darf nur angeordnet werden, wenn der objektive Verstoß gegen die Verkehrsvorschrift in tatsächlicher Hinsicht feststeht. 2. Wenn die Ausübung des Aussageverweigerungsrechts zur Folge hat, dass der Verkehrsverstoß als solcher nicht sicher festgestellt werden kann, liegt in der (Wiederholungs-)Gefahr der Aussageverweigerung keine durch eine Fahrtenbuchauflage abzuwehrende künftige Gefährdung der Verkehrssicherheit. (Leitsätze des Gerichts) |