Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Düsseldorf v. 11.11.2013: Zur Anordnung einer Fahrtenbuchauflage: Erforderlichkeit des feststehenden objektiven Verkehrsverstoßes




Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Urteil vom 11.11.2013 - 6 K 6579/12) hat entschieden:

   1. Ein Fahrtenbuch darf nur angeordnet werden, wenn der objektive Verstoß gegen die Verkehrsvorschrift in tatsächlicher Hinsicht feststeht.

2. Wenn die Ausübung des Aussageverweigerungsrechts zur Folge hat, dass der Verkehrsverstoß als solcher nicht sicher festgestellt werden kann, liegt in der (Wiederholungs-)Gefahr der Aussageverweigerung keine durch eine Fahrtenbuchauflage abzuwehrende künftige Gefährdung der Verkehrssicherheit.

(Leitsätze des Gerichts)

Siehe auch
Zeugnisverweigerungsrecht und Fahrtenbuchauflage
und
Mangelnde Mitwirkung bei der Ermittlung des Fahrzeugführers und Fahrtenbuchauflage
und
Fahrtenbuch-Auflage: Erforderlicher Ermittlungsaufwand
und
Fahrtenbuch-Auflage - Fahrtenbuch führen


Tenor:

Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 20. August 2012 sowie die Verfügung der Beklagten über die Bestimmung des Ersatzfahrzeugs vom 20. September 2012 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Hinterlegung oder Leistung einer Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:


Der Einzelrichter ist zuständig, nachdem die Kammer ihm den Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen hat, vgl. § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet.

Die angefochtenen Ordnungsverfügungen der Beklagten sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung der Fahrtenbuchauflage ist § 31a Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Danach kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Gemäß § 31a Abs. 1 Satz 2 StVZO kann die Verwaltungsbehörde ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.

Die tatbestandliche Voraussetzung des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO, das Vorliegen einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften, ist nicht erfüllt. Eine Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften mit dem ehemaligen Fahrzeug der Klägerin (hier gegen § 142 StGB) steht zur Überzeugung des Gerichts nicht mit der notwendigen Gewissheit fest.

Der der Klägerin zur Last gelegte Verstoß gegen § 142 Abs. 1 StGB erfordert, dass ein Unfallbeteiligter sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er 1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder 2. eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen. Ein Unfall im Sinne des § 142 StGB ist jedes mit dem Straßenverkehr und seinen Gefahren ursächlich zusammenhängende Ereignis, durch das ein Mensch zu Schaden kommt oder ein nicht ganz belangloser Sachschaden verursacht wird.

Die objektiven Tatbestandsmerkmale einer Verkehrsstraftat wie § 142 Abs. 1 StGB muss die Straßenverkehrsbehörde, die ein Fahrtenbuch auferlegen will, grundsätzlich selbständig prüfen. Dasselbe gilt für das Verwaltungsgericht, das in einem sich anschließenden Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchauflage befindet. Der objektive Verstoß gegen die Verkehrsvorschrift muss in tatsächlicher Hinsicht feststehen. Ausweislich des Wortlauts des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO genügt es anders als bei der Feststellung des Fahrzeugführers nicht, dass die Feststellung des Verkehrsverstoßes nicht möglich war.

Auf Feststellungen zur subjektiven Tatseite, etwa zu Vorsatz und Fahrlässigkeit, kommt es im Zusammenhang mit einer Fahrtenbuchauflage - wie auch sonst im Gefahrenabwehrrecht - hingegen nicht an, weil diese allein für die im Rahmen einer Strafbarkeit relevante persönliche Vorwerfbarkeit, nicht jedoch für die Notwendigkeit einer Gefahrenabwehr bedeutsam sind.

Im Zusammenhang mit einer Fahrtenbuchauflage kommt noch im Besonderen hinzu, dass derartige Feststellungen zur subjektiven Tatseite die Ermittlung des Täters voraussetzen. Der verantwortliche Fahrer (Täter) ist bei Fahrtenbuchverfahren jedoch stets unbekannt.

Vgl. Oberverwaltungsgericht für das M. Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 5. September 2005 - 8 A 1893/05 -, juris Rdnr. 4.

Ob der Verkehrsverstoß in tatsächlicher Hinsicht feststeht, entscheidet das Verwaltungsgericht gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Die Überzeugung des Gerichts muss nicht auf einer absoluten Gewissheit beruhen, sondern es ist ausreichend, aber auch notwendig, wenn ein so hoher Grad an Wahrscheinlichkeit vorliegt, dass eine andere Auffassung bei vernünftiger Überlegung nicht denkbar ist.

Schlussfolgerungen müssen auf einer festen Tatsachengrundlage beruhen und dürfen nicht nur Annahmen oder bloße Vermutungen darstellen, die nicht mehr als einen Verdacht zu begründen vermögen.

Der erforderliche Vollbeweis kann auch aufgrund von Indizien gewonnen werden. Beim Indizienbeweis nimmt der Richter kraft seiner freien Beweiswürdigung eine Behauptung durch Schlussfolgerung aus anderen feststehenden Tatsachen als bewiesen an. Der Indizienbeweis besitzt insoweit einen logischen Aufbau, als Folgerungen auf das zu beweisende Tatbestandsmerkmal mithilfe von Erfahrungssätzen oder -tatsachen gezogen werden. Der Indizienbeweis erfordert damit zum einen Indizien (sog. Hilfstatsachen), zum anderen Erfahrungssätze oder Erfahrungstatsachen und schließlich Denkgesetze und logische Operationen, um auf das Vorhandensein der Haupttatsache folgern zu können.

Das Gericht hat seiner Überzeugungsbildung das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde zu legen. Zu dem Gesamtergebnis des Verfahrens gehören insbesondere die Erklärungen der Verfahrensbeteiligten, der Inhalt der vom Gericht beigezogenen Akten sowie die im Rahmen einer Beweiserhebung getroffenen tatsächlichen Feststellungen.

Unter Anwendung dieser Grundsätze steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass mit dem ehemaligen Fahrzeug der Klägerin der in Rede stehende Unfall verursacht wurde. Zu dem für die Beweiswürdigung zugrundelegenden Gesamtergebnis des Verfahrens zählen der an dem Scheibenwischer des beschädigten W. Hs aufgefundene Hinweiszettel (Blatt 12 der Beiakte, Heft 2), die an dem W. H. und an dem Fahrzeug der Klägerin festgestellten Schäden (Blatt 9, 21 bis 25 der Beiakte, Heft 2) sowie die Aussageverweigerung der Klägerin im Ermittlungs-, Verwaltungs- und Gerichtsverfahren. Diese Anhaltspunkte bieten sowohl für sich genommen als auch in der Gesamtschau keine ausreichende Tatsachengrundlage, um zweifelsfrei annehmen zu können, dass mit dem ehemaligen Fahrzeug der Klägerin die Schäden an dem W. H. (E-X 0000) verursacht worden sind.

Der Hinweiszettel hat als anonyme Privaturkunde nur eine geringe Beweiskraft für die hier maßgebliche Frage der Schadensverursachung. Da der Zettel nicht unterschrieben ist, kann er bereits nicht den sich aus der Beweisregel des § 98 VwGO i. V. m. § 416 ZPO ergebenden Beweis erbringen, dass die in ihm enthaltene Erklärung von dem unterschreibenden Aussteller abgegeben ist.

Vgl. Reichold in: Thomas/Putzo, ZPO, 33. Auflage (2012), § 416 Rdnr. 3.

Die inhaltliche Richtigkeit der in der Urkunde enthaltenen Erklärung unterliegt darüber hinaus der freien Beweiswürdigung.

Vgl. Geimer in: Zöller, ZPO, 29. Auflage (2012), § 416 Rdnr. 9.

Dabei ist vorliegend zu beachten, dass die auf dem Hinweiszettel abgegebene Erklärung ihrem Inhalt nach die Beobachtung eines Zeugen darstellt. Der nach dem Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 96 VwGO) an sich gebotene Zeugenbeweis kann somit nicht erhoben werden. Dies führt dazu, dass sich das Gericht keine Meinung von der Glaubwürdigkeit des Zeugen bilden und keine Nachfragen an ihn richten kann mit Blick darauf, dass die Aussage eines Zeugen aus vielfältigen Gründen ungenau oder sogar falsch sein kann. Ebenso wird das Nachfragerecht der Beteiligten abgeschnitten. Insbesondere die Klägerin ist nicht in der Lage, den sie belastenden Zeugen durch gezielte Nachfragen einer kritischen Prüfung zu unterziehen.

Vgl. Vierhaus, Beweisrecht im Verwaltungsprozess, 1. Auflage (2011), S. 149, Rdnr. 302.

Wegen der Anonymität des Zeugen ist Grundlage der Wahrheitsfindung insoweit nur das Schriftstück, das eine schriftlich festgehaltene Zeugenaussage enthält, und keine aufgrund eines persönlichen Eindrucks von dem Zeugen selbst gewonnene Überzeugung von dessen Glaubwürdigkeit.

Vor diesem Hintergrund kann das Gericht den Inhalt des Hinweiszettels, dass das Fahrzeug mit dem Kennzeichen E-X 0000 hinten links von dem M. S. mit dem Kennzeichen L. -XX 000 angefahren (zerkratzt) worden sei, nur als ein schwaches Indiz dafür heranziehen, dass sich dies tatsächlich auch so zugetragen hat. Denn es lässt sich nicht näher aufklären, ob der unbekannte Verfasser des Hinweiszettels in Schädigungsabsicht gegenüber dem Fahrer des M. S. oder der Klägerin gehandelt und/oder den Unfallvorgang nicht genau beobachtet hat.

Dieses aufgrund des Hinweiszettels gewonnene schwache Indiz für eine Unfallbeteiligung des ehemaligen Fahrzeugs der Klägerin wird nicht durch weitere Beweisanzeichen ausreichend gestärkt. Die an dem W. H. und dem Fahrzeug der Klägerin festgestellten Schäden deuten zwar auf einen gemeinsamen Unfall hin; dieser Schluss ist aber nicht zwingend. Die in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommenen Fotos von den Schäden an den beiden Fahrzeugen weisen hinsichtlich der Schadenshöhe Gemeinsamkeiten auf. Die Schäden an dem silberfarbenen W. H. befinden sich am hinteren linken Kotflügel in einer Höhe von 50 bis 60 cm und an der hinteren linken Tür in Höhe von 60 cm, während die augenscheinlich frischen Schäden rechts an der vorderen Stoßstange des M. S. der Klägerin in einer Höhe von 57 bis 61 cm vorhanden waren. Zudem hat die Polizei am M. S. silberfarbene Lackpartikel sichergestellt. Einen Erfahrungssatz, dass Schäden in gleicher Höhe mit korrespondierenden Lackfarben immer auf einen Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge zurückzuführen wären, gibt es jedoch nicht. Insbesondere kann die auffällige Ähnlichkeit zwischen dem grünen Farbaufrieb an beiden Fahrzeugen nicht eindeutig auf einen Zusammenstoß dieser Fahrzeuge zurückgeführt werden. Insoweit fällt auf, dass die grünen Farbspuren an dem W. H. nur als vereinzelte Streifen zu sehen sind, obwohl auf der Stoßstange des M. S. eine größere, ganzflächig grüne Stelle erkennbar ist. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der W. H. seit Jahren das meistverkaufte Auto in Deutschland ist und die Farbe silbern zu den am häufigsten vorkommenden Autofarben in Deutschland zählt.

Auf Grundlage der vorhandenen Indizien lag lediglich ein Gefahrenverdacht vor. Dieser bestand darin, dass es möglich, aber noch nicht hinreichend wahrscheinlich war, dass mit dem Fahrzeug der Klägerin die Schäden an dem W. H. verursacht worden sind. Ein solcher Gefahrenverdacht erfordert weitere Erforschungsmaßnahmen, um Gewissheit über die Gefahrensituation zu erhalten. Unterlässt die Behörde diese und erlässt stattdessen sofort die Gefahrenabwehrmaßnahme (hier in Form der Fahrtenbuchauflage), um der vermeintlichen Gefahr zu begegnen, handelt sie rechtswidrig.

Die Beklagte durfte auch nicht deshalb von einer weiteren Aufklärung absehen, weil bereits aufgrund der Aussageverweigerung der Klägerin die fragliche Schadensverursachung hinreichend bewiesen wäre. Allein aus der Aussageverweigerung der Klägerin dürfen keine Schlüsse zu ihren Lasten gezogen werden.

Diesem strafprozessualen Grundsatz,

ist auch im Verwaltungsprozess Geltung zu verschaffen. Zwar gilt anders als im Strafprozess für die Beteiligten im Verwaltungsprozess gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1, 2. Hs. VwGO bzw. im Verwaltungsverfahren gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW eine Mitwirkungsobliegenheit bei der Ermittlung des Sachverhalts. Bei einer unterlassenen möglichen und zumutbaren Mitwirkung kann das Gericht bzw. die Behörde grundsätzlich zu einer für den Betroffenen nachteiligen Beweiswürdigung berechtigt sein.

Vgl. zum Verwaltungsprozess: Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage (2013), § 86 Rdnr. 12; zum Verwaltungsverfahren: Herrmann in: Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, 1. Auflage (2010), § 26 Rdnr. 38; Kallerhoff in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Auflage (2008), § 26 Rdnr. 52.

Dies ändert aber nichts daran, dass auch im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess der aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende nemo tenetur-Grundsatz, wonach sich niemand selbst belasten muss, zu beachten ist.

Vgl. Pünder in: Erichsen/Ehlers, Allgemeines Verwaltungsrecht, 13. Auflage (2005), § 13 III 1, Rdnr. 26 a. E.

Im Bereich der Eingriffsverwaltung muss sich die Behörde auch bei Schweigen des Beteiligten selbst die erforderliche Gewissheit vom Vorliegen der Voraussetzungen des Eingriffs verschaffen.

Vgl. Herrmann in: Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, 1. Auflage (2010), § 26 Rdnr. 38; Ritgen in: Knack/Henneke, VwVfG, 9. Auflage (2010), § 26 Rdnr. 36.

Etwas anderes kann auch nicht ausnahmsweise bei der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage gelten. Die obergerichtliche Rechtsprechung zu Fahrtenbuchauflagen verlangt zwar von dem Fahrzeughalter substantiierte Angaben, die ein Bestreiten des Verkehrsverstoßes plausibel erscheinen lässt.

Diese Rechtsprechung erging jedoch in Fällen, die sich von dem vorliegenden in zwei Gesichtspunkten entscheidend unterscheiden und deren Überlegungen deshalb nicht übertragbar sind.

Zum einen betreffen die zitierten Entscheidungen Fälle, in denen der etwaige Verkehrsverstoß lediglich eine Ordnungswidrigkeit und nicht - wie hier - eine Straftat verwirklicht hätte.

Im Unterschied zu Verkehrsordnungswidrigkeiten, deren Verfolgungsverjährung in der Regel drei Monate nach Beendigung der Tat eintritt (§ 26 Abs. 3 StVG, § 31 Abs. 3 OWiG), verjährt die Verfolgung von Straftaten erst nach mehreren Jahren, im Falle des unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB nach fünf Jahren. Anders als bei einer verjährten Ordnungswidrigkeit kann der Halter bei einer noch verfolgbaren Straftat nicht ohne Weiteres geltend machen, der zur Last gelegte Verkehrsverstoß habe sich nicht oder anders ereignet, ohne befürchten zu müssen, wegen des Verkehrsverstoßes strafrechtlich belangt zu werden. Die billigenswerte Motivation, die Aussage zu verweigern, besteht damit weiter fort.

Zum zweiten verlangten die zitierten Gerichte ein substantiiertes Bestreiten durch den Halter, weil in diesen Verfahren Beweismittel, insbesondere Zeugenaussagen, vorlagen, die den Halter erheblich belasteten.

Ein substantiiertes Bestreiten des Verkehrsverstoßes wäre somit erforderlich gewesen, um den Beweiswert der belastenden Beweismittel zu erschüttern. Fehlt es wie hier aber an hinreichend beweiskräftigen Indizien, müssen diese in ihrem Beweiswert auch nicht von der Klägerin erschüttert werden, um das Vorliegen des Verkehrsverstoßes zu entkräften.

Die Berufung auf ein Aussageverweigerungsrecht ist damit im Rahmen der Beweiswürdigung, ob ein Verkehrsverstoß mit dem Halterfahrzeug begangen wurde, anders zu bewerten als bei der Frage, ob die Fahrerfeststellung für die Ermittlungsbehörde unmöglich war. Darin liegt kein Widerspruch. Bei der Unmöglichkeit der Fahrerfeststellung geht es um die Beantwortung der Frage, ob die Ermittlungsbehörde alle zumutbaren und angemessenen Maßnahmen ergriffen hat, um den Fahrer zu ermitteln. In diesem Rahmen spielt die Mitwirkung des Halters eine entscheidende Rolle, weil er durch seine Angaben zum verantwortlichen Fahrzeugführer maßgeblich dazu beitragen kann, die von seinem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr zu bekämpfen. Falls er insoweit seine Aussage verweigert, dürfe - so die höchstrichterliche Rechtsprechung - in zulässiger Weise die Prognose abgeleitet werden, dass er auch bei künftigen Verstößen - seien sie von ihm, seien sie von anderen begangen - von seinem Recht zu schweigen oder zu leugnen Gebrauch machen und damit die Verkehrssicherheit gefährden werde. Dieser Gefahr kann durch ein Fahrtenbuch begegnet werden.

Davon zu unterscheiden ist aber die vorgelagerte Frage, ob überhaupt ein Verkehrsverstoß mit dem Halterfahrzeug begangen wurde. Nach seinem Sinn und Zweck soll und kann das Fahrtenbuch nicht die Aufklärung des "ob" eines Verkehrsverstoßes erleichtern, sondern nur die Frage des "wer" eines feststehenden Verkehrsverstoßes. Ohne Verkehrsverstoß fehlt es an der Gefahr, deren Abwehr die Fahrtenbuchauflage allein dient. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts soll mit der Fahrtenbuchauflage "in Ergänzung zur Kennzeichnungspflicht dafür Sorge getragen werden, dass anders als in dem Fall, der Anlass zur Auferlegung eines Fahrtenbuches gegeben hat, künftig die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften ohne Schwierigkeiten möglich ist."

BVerwG, Beschlüsse vom 23. Juni 1989 - 70 B 90/89 -, juris Rdnr. 8, und vom 20. Juli 1983 - 7 B 96/82 -, juris Rdnr. 2.

Wenn die Ausübung des Aussageverweigerungsrechts zur Folge hat, dass der Verkehrsverstoß als solcher nicht sicher festgestellt werden kann, liegt in der (Wiederholungs-)Gefahr der Aussageverweigerung keine abzuwehrende künftige Gefährdung der Verkehrssicherheit.

Ist nach all dem die Grundverfügung über die Fahrtenbuchauflage rechtswidrig, so gilt dies ebenso für die ebenfalls angefochtene Verfügung der Beklagten vom 20. September 2012 über die Bestimmung eines Ersatzfahrzeugs. Ohne rechtmäßige Fahrtenbuchauflage fehlt es an einer Grundlage für die Ersatzfahrzeugbestimmung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_duesseldorf/j2013/6_K_6579_12_Urteil_20131111.html - DE:VGD:2013:1111.6K6579.12.00

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