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Das Landgericht weist eine Klage auf Schmerzensgeld und Aufwendungsersatz zu Recht ab, wenn der Kläger trotz gerichtlicher Auflagen die erforderlichen Anknüpfungstatsachen für ein medizinisches Sachverständigengutachten zur Unfallursächlichkeit nicht darlegt. Neuer Sachvortrag in der Berufungsinstanz ist gemäß § 531 Abs. 2 ZPO präkludiert, wenn die Klägerin die Auflagen des Landgerichts ohne Nachlässigkeit nicht befolgt hat und der neue Vortrag von den Beklagten bestritten wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |