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Die Frage der Verwertbarkeit des Messergebnisses bei mangelnder Kenntnis der genauen Funktionsweise des Geschwindigkeitsmessgerätes, das eine Bauartzulassung von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt erhalten hat, ist obergerichtlich hinreichend geklärt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |