Das Verkehrslexikon

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OLG Düsseldorf v. 31.10.2013: Verwertbarkeit von Messergebnissen bei Geschwindigkeitsmessungen trotz mangelnder Kenntnis der Funktionsweise des bauartzugelassenen Geräts




Das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 31.10.2013 - IV-3 RBs 119/13) hat entschieden:

   Die Frage der Verwertbarkeit des Messergebnisses bei mangelnder Kenntnis der genauen Funktionsweise des Geschwindigkeitsmessgerätes, das eine Bauartzulassung von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt erhalten hat, ist obergerichtlich hinreichend geklärt.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Zulassung von Messgeröäten durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB)
und
Standardisierte Messverfahren
und
Messverfahren zur Feststellung von Geschwindigkeits- und Abstandsverstößen
und
Einhaltung der Bedienungsvorschriften bei Messgeräten


Tenor:

Der Antrag wird auf Kosten des Betroffenen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 S. 1 StPO) als unbegründet verworfen.

Die Frage der Verwertbarkeit des Messergebnisses bei mangelnder Kenntnis der genauen Funktionsweise des Geschwindigkeitsmessgerätes, das eine Bauartzulassung von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt erhalten hat, ist obergerichtlich hinreichend geklärt (vgl. OLG Köln NZV 2013, 459).

Gründe:


BESCHLUSS

IV - 3 RBs 119/13723 Js-OWi 728/13 StA Wuppertal

In der Bußgeldsache

g e g e n pp.,

w e g e n Verkehrsordnungswidrigkeit

hat der 3. Senat für Bußgeldsachen durch den Richter am Oberlandesgericht R. als Einzelrichter am

31. Oktober 2013

auf den Antrag des Betroffenen, die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 14. August 2013 zuzulassen, nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gemäß §§ 80 Abs. 4 S. 1, 80a Abs. 1 OWiG

b e s c h l o s s e n :

Der Antrag wird auf Kosten des Betroffenen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 S. 1 StPO) als unbegründet verworfen.

Die Frage der Verwertbarkeit des Messergebnisses bei mangelnder Kenntnis der genauen Funktionsweise des Geschwindigkeitsmessgerätes, das eine Bauartzulassung von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt erhalten hat, ist obergerichtlich hinreichend geklärt (vgl. OLG Köln NZV 2013, 459).

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/olgs/duesseldorf/j2013/IV_3_RBs_119_13_Beschluss_20131031.html - DE:OLGD:2013:1031.IV3RBS119.13.00

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