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Der durch ein ausländisches Kraftfahrzeug in Deutschland Geschädigte kann das behandelnde Büro im Rahmen des Grüne-Karte-Systems nach den §§ 2 Abs. 1 lit. b, Abs. 2, 6 Abs. 1 AuslPflVersG i. V. m. § 115 VVG direkt in Anspruch nehmen. Für die Bemessung von Mietwagenkosten gilt das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB; der Geschädigte kann grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen, wobei der Schädiger darzulegen und zu beweisen hat, dass dem Geschädigten ein günstigerer "Normaltarif" in der konkreten Situation "ohne Weiteres" zugänglich war. Die Höhe der An- und Abmeldekosten sowie des Schmerzensgeldes sind vom Gericht gemäß § 287 ZPO zu schätzen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |