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Das zum Geschäftsjahr 2008 durch einen Kommunalen Schadenausgleich eingeführte neue Umlagesystem ist nicht von § 9 Abs. 1 der Satzung gedeckt, wenn diese nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers eine andere Berechnungsgrundlage vorsieht. Änderungen der Verrechnungsgrundsätze, die in die Rechte der Mitglieder eingreifen, bedürfen der Zuständigkeit des Verwaltungsrats und der Gelegenheit zur Stellungnahme für die Mitglieder. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |