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Eine Abtretungsvereinbarung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Abschleppunternehmens ist unwirksam, wenn sie den Kreis der möglichen Anspruchsgegner unzulässig einschränkt, indem lediglich Ansprüche gegenüber einem möglichen Unfallgegner oder gegen den Schutzbriefversicherer/Garantiegeber/Hersteller/Versicherer abgetreten werden, nicht jedoch gegenüber dem Automobilclub als weiteren möglichen Schuldner. Dies stellt eine unzulässige Benachteiligung des Versicherungsnehmers dar, die die Erfüllung der wesentlichen Rechte und Pflichten aus der Sicherungsabtretung erheblich gefährdet (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Zudem kann die Abtretungserklärung wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§ 305 Abs. 1 S. 2 BGB) nichtig sein, wenn sie nicht klar und verständlich ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |