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Die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ist in einfach gelagerten Verkehrsunfällen nur dann erforderlich und zweckmäßig, wenn der Geschädigte rechtlich ungewandt ist oder die Schadensregulierung verzögert wird. Ein Auffahrunfall mit unstreitiger Haftung und typischen Sachschäden gilt als einfach gelagert, sodass ein geschäftsgewandtes Leasingunternehmen den Schaden zunächst selbst anmelden muss. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |