Das Verkehrslexikon

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Landgericht Münster v. 10.10.2013: Zur 100%igen Haftung des grob fahrlässigen Unfallverursachers bei einem Auffahrunfall




Das Landgericht Münster (Urteil vom 10.10.2013 - 02 O 31/13) hat entschieden:

   Das Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO zur Verhinderung drohender Verjährung von Ansprüchen wegen künftiger weiterer Folgeschäden liegt bereits vor, wenn der Eintritt späterer Schäden nicht ausgeschlossen werden kann. Eine grob fahrlässige Unaufmerksamkeit des Fahrers, der ungebremst in ein Fahrzeug hineinfährt, führt zu einer Haftungsquote von 100 % zu Lasten des Verursachers, wobei eine etwaige Mitverursachung des Geschädigten wegen weit überwiegenden Mitverschuldens zurücktritt. Ein Verstoß gegen § 15 StVO liegt nicht vor, wenn das Fahrzeug nicht unfreiwillig hält und aus über 200 m sicher erkennbar war.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Feststellungsinteresse - Feststellungsklage - Zukunftsschaden
und
Verkehrswidriges Verhalten des Fahrzeugführers und Bewertung der Betriebsgefahr
und
Auffahren auf Hindernisse
und
Haftungsrechtlicher Zurechnungszusammenhang


Tenor:

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 21.637,02 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 14.03.2013 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin alle weiteren zukünftigen auf sie durch die Versicherungsnehmerin der Klägerin übergegangenen materiellen Schäden, welche aus dem Unfallereignis vom 06.07.2010 zu resultieren, zu ersetzen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner, einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die Klage ist zulässig.

Das für die Zulässigkeit des Feststellungsantrags erforderliche Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO liegt darin, die drohende Verjährung von Ansprüchen wegen künftiger weiterer Folgeschäden zu verhindern. Dabei reicht bereits aus, dass der Eintritt von späteren Schäden nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. BGH VersR 2007, 708, LS1).

Die Klage ist auch begründet.

Der Klägerin steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch aus §§ 7 Abs. 1, 17, 18 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 StVG, § 86 Abs. 1, 115 Abs. 1 Satz 1 VVG zu.

Gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG geht ein Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen Dritten auf den Versicherer über, soweit dieser den Schaden ersetzt.

Die Klägerin hat ihrer Versicherungsnehmerin Frau H1 aufgrund des Verkehrsunfalls angefallene Heilbehandlungskosten in Höhe von 86.548,06 Euro ersetzt.

In dieser Höhe stand Frau H1 auch ein Ersatzanspruch gegen die Beklagten zu.

Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 S. 1 StVG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 StVG liegen vor. Beim Betrieb des vom Beklagten zu 2) und bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversicherten Sattelzugs wurde die Versicherungsnehmerin der Klägerin verletzt.

Die Haftung ist nicht wegen fehlenden Verschuldens des Fahrzeugführers gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 StVG oder gar Unabwendbarkeit gemäß §§ 17 Abs. 3, 18 Abs. 3 StVG ausgeschlossen. Der Beklagte zu 2), welcher ungebremst in das Fahrzeug von Frau H1 hineingefahren ist, hat grob fahrlässig nicht auf den Verkehr geachtet.

Die mithin gemäß § 17 Abs. 1, 2, § 18 Abs. 3 StVG vorzunehmende Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge führt zu einer Haftungsquote von 100 % zu Lasten der Beklagten. Eine etwaige Mitverursachung der Versicherungsnehmerin der Klägerin tritt wegen weit überwiegenden Mitverschuldens des Beklagten zu 2) zurück.

Der Beklagte zu 2) hat gegen § 1 Abs. 2 StVO verstoßen. Danach hat jeder Verkehrsteilnehmer sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Das erfordert ständige und aufmerksame Beobachtung des Verkehrs.

Aufgrund des im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren eingeholten und von den Beklagten auch nicht in Zweifel gezogenen Sachverständigengutachtens steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte zu 2) den Mercedes aus einer Distanz von deutlich über 200 m hätte erkennen können. Auf den Fotografien im Gutachten war zu erkennen, dass die Straße sehr übersichtlich und gut einsehbar war. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen hätte der Beklagte zu 2) bei einer Geschwindigkeit von 70 km/h und einer Reaktionsdauer von 1,5 Sekunden insgesamt 76 m gebraucht, um den Sattelzug zum Stehen zu bringen. Er hatte also ausreichend Gelegenheit, sein Fahrzeug sicher und rechtzeitig anzuhalten.

Der Beklagte zu 2), welcher ungebremst in den Sattelzug gefahren ist, hat hingegen entweder über einen Zeitraum von ca. 10 Sekunden (= Dauer für das Zurücklegen einer Wegstrecke von 200 m bei einer Geschwindigkeit von 70 km/h) nicht auf die Straße vor ihm geachtet und war damit in ganz besonders hohem Maße unaufmerksam. Gerade beim Fahren mit höheren Geschwindigkeiten ist angesichts der schnell zurückgelegten Strecke, der damit einhergehenden größeren Gefahr von unerwarteten Hindernissen und Verlängerung des Bremswegs besondere Vorsicht an den Tag zu legen. Da stellt sich eine Unaufmerksamkeit über einen im Straßenverkehr langen Zeitraum von 10 Sekunden als grob fahrlässig dar.

Oder der Beklagte zu 2) hat - bei Unterstellung seines Vortrags, er habe in etwa 150 m Entfernung den Mercedes gesehen - sich zumindest ca. 7 Sekunden und damit immer noch sehr lange von dem roten Polo ablenken lassen, obwohl er den Mercedes vor ihm auf seiner Fahrbahn bereits wahrgenommen hatte und damit besondere Veranlassung bestand, den Verkehrsraum vor ihm weiter zu beobachten. Daher ist es auch unerheblich, ob der Beklagte zu 2) erkennen konnte, ob der Mercedes langsam fuhr oder stand. Nach dem Gutachten war der Mercedes aus über 200 m sicher zu erkennen. Damit war es dem Beklagten zu 2) möglich, sicher einzuschätzen, wie sich der Abstand zwischen seinem Fahrzeug und dem Mercedes verändert. Hätte er darauf geachtet, wäre der Unfall sicher vermeidbar gewesen.

Überdies hat der Beklagte nach seinem eigenen Vortrag bemerkt, dass der rote Polo beschädigt war. Damit musste er jedoch von einer unklaren Verkehrslage ausgehen. Bei einer unklaren Verkehrslage ist der Fahrer zur Einhaltung der äußersten Sorgfalt verpflichtet. Kann der Fahrer die Entwicklung der Verkehrssituation nicht sicher beurteilen, ist die Verringerung der Sichtfahrgeschwindigkeit geboten. Bei Anzeichen eines Unfallgeschehens ist eine deutliche situationsadäquate Verlangsamung angezeigt, damit der Fahrer sofort anhalten kann (Saarländisches OLG, MDR 2006, 89, 1. LS.). Mithin hätte sich der Beklagte zu 2) auch in diesem Fall ganz besonders unvorsichtig verhalten.

Entsprechendes gilt im Hinblick auf seinen Einwand, er sei durch die Sonne geblendet worden. Insoweit ist schon zweifelhaft, ob der Beklagte zu 2) tatsächlich aufgrund der Sonne in seinen Sichtmöglichkeiten eingeschränkt wurde, da ausweislich der Übersichtsskizzen die B 475 am Unfallort in südsüdwestlicher Richtung verläuft und sich der Unfall gegen kurz vor 9 Uhr morgens ereignete, die seit ca. 3-4 Stunden aufgehende Sonne sich also noch im Osten befand (laut Polizeibericht südöstlich). Selbst wenn der Beklagte zu 2) jedoch geblendet worden wäre, hätte er seine Geschwindigkeit dieser Situation anpassen müssen, § 3 Abs. 1 Satz 2 StVO. Stattdessen fuhr er über 1 km unverändert mit überhöhter Geschwindigkeit.

Hinzu kommt, dass die Betriebsgefahr des Sattelzuges grundsätzlich erhöht ist. Ein Lastkraftwagen hat aufgrund Gewicht und Ausmaß ein besonderes Gefahrenpotential.

Die Versicherungsnehmerin der Klägerin sind demgegenüber allenfalls geringfügige Verkehrsverstöße vorzuwerfen.

Ein Verstoß gegen § 15 StVO liegt nicht vor.

Die Voraussetzungen für die Anwendung der Norm sind schon nicht gegeben.

Die Vorschrift setzt voraus, dass ein liegengebliebenes Fahrzeug nicht rechtzeitig erkannt werden kann.

Bei dem Mercedes der Frau H1 handelte es sich schon nicht um ein liegengebliebenes Fahrzeug. Ein Liegenbleiben setzt ein unfreiwilliges Halten voraus, bei dem eine Weiterfahrt nicht möglich ist. Dies ist nicht vorgetragen. Vielmehr wurde dem klägerischen Vortrag, der Mercedes sei bis zu seinem letztendlichen Standort gefahren, von Beklagtenseite nicht widersprochen.

Auch wenn es hierauf nicht mehr ankommt, liegt jedenfalls auch die von der Norm geforderte fehlende rechtzeitige Erkennbarkeit liegt nicht vor. Dieses Merkmal setzt voraus, dass das Fahrzeug an einer unübersichtlichen oder sonstigen Stelle zum Stehen kam, wo nicht gehalten werden darf, der fließende Verkehr daher nicht mit einem stehenden Fahrzeug rechnet (Janker in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, StVR 22. Auflage 2012, § 15 Rn. 5).

Vorliegend handelt es sich um eine gerade verlaufende Straße. Die Unfallstelle befindet sich unmittelbar hinter einer Kreuzung und ist ausweislich der Fotodokumentation gut einsehbar. Das eingeholte Gutachten kommt zu dem Schluss, dass das Fahrzeug "aus einer Entfernung von über 200 m sicher erkennbar gewesen" war. Es bestehen daher keinerlei Zweifel, dass das Fahrzeug rechtzeitig erkannt werden konnte. Der Einholung eines weiteren Gutachtens bedarf es nicht. Wenn das Fahrzeug aus Entfernung von über 200 m sicher erkannt werden kann (was von Beklagtenseite nicht in Zweifel gezogen wurde), dann kann - schon bei geringer Aufmerksamkeit, also nur kurzem Beobachten des Fahrzeugs - auch rechtzeitig erkannt werden, dass dieses liegen geblieben ist. Wenn der Beklagte zu 2) 150 m vor dem Fahrzeug seinen Blick von der Straße abwendet und daher das Fahrzeug nicht als stehend wahrnimmt, so stellt dies ein Fehlverhalten von seiner Seite dar und führt nicht dazu, dass das Fahrzeug objektiv weniger erkennbar wäre.

In Betracht kommen jedoch Verstöße der Frau H1 gegen ihre Pflichten aus § 34 Abs. 1 Nr. 2 StVO. Die Vorschrift fordert, den Verkehr zu sichern und bei geringfügigem Schaden unverzüglich beiseite zu fahren.

Die Versicherungsnehmerin der Klägerin hat unstreitig kein Warndreieck aufgestellt. Dies kann ihr jedoch vorliegend nicht wesentlich zum Vorwurf gemacht werden. Bei schnellem Verkehr sieht das Gesetz in § 15 StVO, dessen Wertung im Rahmen des § 34 StVO übernommen werden kann, eine Entfernung von 100 m vor. Es steht nicht fest, dass dies der Versicherungsnehmerin der Klägerin in der Kürze der Zeit möglich war. Die Unfälle erfolgten kurz hintereinander, nur etwa 2 Minuten nach der Meldung des ersten Unfalls ereignete sich der zweite. Es steht nicht sicher fest, dass ein Warndreieck in dieser Zeitspanne hätte aufgestellt werden können. Zum einen ist eine Wegstrecke von 100 m selbst zu bewältigen. Ferner muss einer soeben verunfallten Person zugestanden werden, sich einen Augenblick zu sammeln. Schließlich hätte eine Kreuzung überquert werden müssen.

Ferner steht nicht fest, dass ein Warndreieck die konkrete Warnsituation verbessert hätte. Das Gutachten kommt zu dem Schluss, dass der Mercedes aus mehr als 200 m Entfernung sicher zu sehen war. Der Beklagte zu 2) führt aus, dass Fahrzeug gesehen, aber dann auf den Polo geachtet zu haben. Daraus folgt, dass der Beklagte zu 2) nicht auf das sich vor ihm befindende Fahrzeug geachtet hat. Hätte er es, dann hätte er auch erkennen müssen, dass sich der Abstand zwischen den Fahrzeugen schnell verringert. Wenn er aber nicht darauf achtet, was unmittelbar vor ihm liegt, dann ist es auch nicht sicher, dass ein Warndreieck den Unfall verhindert hätte. Kann ein Warnschild nach den gegebenen Umständen die Warnsituation nicht verbessern, so ist das Nichtaufstellen jedenfalls nicht vorwerfbar (OLG Karlsruhe, 14 U 146/00, BeckRS 2001, 12624).

Als Vorwürfe verbleiben mithin, dass Frau H1 den Mercedes nicht unverzüglich beiseite gestellt hat und dass sie möglicherweise nicht unverzüglich die Warnblinkanlage eingeschaltet hat.

Hinsichtlich des Beiseitestellens ist von Beklagtenseite nicht dargelegt, dass das Fahrzeug der Frau H1 einen nur geringfügigen Schaden erlitten hatte. Andererseits war das Fahrzeug scheinbar noch fahrbereit und ist noch ein Stück weiter gefahren, so dass der Mercedes dann auch hätte zur Seite gestellt werden können. Dies ist jedoch nicht erfolgt.

Das Gutachten kommt zu dem Schluss, dass sich der Mercedes am rechten Fahrbahnrand befand, unter einer leichten Schrägstellung zur Fahrbahnlängsachse.

Demgegenüber hat die Zeugin T1 ausgesagt, das Fahrzeug habe mit der Hälfte auf dem unbefestigten Randsteifen gestanden. Der Zeuge B bestätigt das. Nach seiner Aussage stand der Mercedes ebenfalls teilweise auf dem unbefestigten Standstreifen. Ebenso erinnern sich die Zeugen E, T3 und L.

Die Zeugenaussagen und das Gutachten widersprechen sich daher teilweise. Jedoch lässt sich festhalten, dass der Mercedes zumindest teilweise am rechten Rand der Fahrbahn stand. Das bedeutet, dass die Versicherungsnehmerin weiter von der Fahrbahn auf den unbefestigten Seitenstreifen hätte fahren können. Sie ist jedoch auch nicht mitten auf der Fahrbahn stehen geblieben. Damit dürfte hier ein Verstoß gegen § 34 Abs. 1 Nr. 2 StVO vorliegen.

Dies kann jedoch letztlich dahinstehen, ebenso wie die Frage, ob an dem Mercedes die Warnblinkanlage angeschaltet war.

Denn in der Gesamtabwägung würde diese nur geringfügige Mitverursachung der Versicherungsnehmerin der Klägerin jedenfalls hinter der schuldhaft erhöhten Betriebsgefahr des Beklagten zu 2) zurücktreten.

Der Beklagte zu 2) hat in ganz besonders erheblichem Maße die im Straßenverkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen, indem er trotz sehr übersichtlicher Fahrbahn und des frühzeitig erkennbaren Fahrzeugs von Frau H1 ungebremst in dieses hineingefahren ist. Demgegenüber fallen die auf Seiten der Frau H1 in Betracht kommenden Verstöße, welche angesichts des kurz zuvor erlittenen, gänzlich ohne ihre Schuld verursachten Unfalls, nachvollziehbar erscheinen, nicht mehr ins Gewicht (vgl. die ähnlichen Fälle BGH, Urteil vom 26.03.1956, VI ZR 242/54; LG Bielefeld VersR 1971, 772) .

Der Anspruch ist auch nicht unter der Berücksichtigung eines Quotenvorrechts zu kürzen. Soweit eine Selbstbeteiligung für ambulante Behandlungen zwischen der Klägerin und der Versicherungsnehmerin vereinbart worden ist, so war diese zum Unfallzeitpunkt bereits ausgeschöpft. Entsprechend sind sämtliche Heilbehandlungskosten durch die Klägerin getragen worden und daher auf diese übergegangen.

Der geltend gemachte Zinsanspruch beruht auf §§ 291, 288 Abs. 1 ZPO.

Da angesichts des ungeklärten gesundheitlichen Verlaufs nicht auszuschließen ist, dass die Klägerin weitere Schäden zu ersetzen haben wird, ist auch der Feststellungsanspruch begründet. Der von Klägerseite behauptete Dauerschaden wurde nicht in Abrede gestellt.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 Abs. 1 S. 1, 100 Abs. 4 S. 1, 101 Abs. 1, 709 S. 1 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/muenster/lg_muenster/j2013/02_O_31_13_Urteil_20131010.html - DE:LGMS:2013:1010.02O31.13.00

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