|
Das Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO zur Verhinderung drohender Verjährung von Ansprüchen wegen künftiger weiterer Folgeschäden liegt bereits vor, wenn der Eintritt späterer Schäden nicht ausgeschlossen werden kann. Eine grob fahrlässige Unaufmerksamkeit des Fahrers, der ungebremst in ein Fahrzeug hineinfährt, führt zu einer Haftungsquote von 100 % zu Lasten des Verursachers, wobei eine etwaige Mitverursachung des Geschädigten wegen weit überwiegenden Mitverschuldens zurücktritt. Ein Verstoß gegen § 15 StVO liegt nicht vor, wenn das Fahrzeug nicht unfreiwillig hält und aus über 200 m sicher erkennbar war. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |