|
Ein Landwirt ist gegen ein LKW-Durchfahrtsverbot, das die Zufahrt zu seinem Grundstück betrifft, antragsbefugt, wenn er in dessen Einwirkungsbereich geraten und hierdurch in rechtlich beachtlicher Weise belastet wird. Die Klage- bzw. Antragsbefugnis setzt dabei nicht voraus, dass er von dem Verkehrszeichen in einer gewissen Regelmäßigkeit oder Nachhaltigkeit tatsächlich betroffen wird. Im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung der straßenverkehrsrechtlichen Regelung, wenn die angegriffene Maßnahme nicht offensichtlich rechtswidrig ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |