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Die Aufstellung eines Altkleidersammelcontainers auf einem Privatgrundstück erfüllt den Tatbestand der Sondernutzung nach § 22 StrWG NRW, wenn die Befüllung nur vom öffentlichen Verkehrsraum aus möglich ist. Ein Verstoß gegen straßenrechtliche Vorschriften liegt nicht nur vor, wenn Container ohne Sondernutzungserlaubnis im öffentlichen Verkehrsraum aufgestellt sind, sondern auch dann, wenn die Befüllung von auf Privatgrundstücken abgestellten Containern nur vom öffentlichen Verkehrsraum aus möglich ist. Die Verwirkung der Befugnis zum ordnungsrechtlichen Einschreiten setzt neben einem Zeitelement grundsätzlich auch ein Umstandselement voraus. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |