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Die Fahrerlaubnis ist zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Ungeeignet ist, wer gelegentlich Cannabis konsumiert und nicht zwischen Konsum und Führen eines Kraftfahrzeugs getrennt hat (Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV), was durch das Führen eines Kraftfahrzeugs unter Cannabiseinfluss nachgewiesen wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |