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Die Gebühr nach Nr. 5115 VV RVG entsteht nur, wenn der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zurückgenommen wird. Eine Nichteinlegung des Einspruchs steht der Rücknahme nicht gleich; die Voraussetzungen einer Analogie sind nicht gegeben, da keine planwidrige Regelungslücke vorliegt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |