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Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Fahrtenbuchauflage nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO kommt nicht in Betracht, wenn die angefochtene Verfügung bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erscheint. Eine Fahrtenbuchauflage ist gerechtfertigt, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war, obwohl die Behörde alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Eine hinreichende Mitwirkung des Halters fehlt, wenn dieser den Anhörungsbogen nicht zurücksendet oder keine weiteren Angaben zum Personenkreis der Fahrzeugbenutzer macht, selbst wenn ein Foto vorliegt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |