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Der Schutzzweck einer Verkehrssicherungspflicht bezüglich der Treppenhausbeleuchtung erfasst einen Sturz nicht, wenn Treppenstufen und Handlauf auch bei erloschener Beleuchtung weiterhin erkennbar bleiben und der Sturz lediglich auf eine Irritation durch das Erlöschen des Lichts zurückzuführen ist, die dazu führt, dass die gebotene Aufmerksamkeit auf die Treppe nicht mehr aufgebracht wird. Entscheidend ist, welche Lichtverhältnisse im Treppenhaus herrschen, wenn das Licht unerwartet ausgeht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |