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Ist im Bußgeldbescheid ein Fahrverbot nach § 25 StVG nicht angeordnet worden, so darf das Gericht im Einspruchsverfahren nur dann auf diese Nebenfolge erkennen, wenn es in entsprechender Anwendung des § 265 Abs. 2 StPO den Betroffenen zuvor auf diese Möglichkeit hingewiesen hat. Da in der Hauptverhandlung weder der von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbundene Betroffene noch sein Verteidiger erschienen ist, hätte das Gericht die Hauptverhandlung unterbrechen müssen, um dem Betroffenen über seinen Verteidiger Gelegenheit zur Äußerung innerhalb angemessener Frist einzuräumen. Die Verletzung der Hinweispflicht führt zur Aufhebung des gesamten Urteils. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |