Das Verkehrslexikon

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Verfahrensfragen bezüglich der Verhängung von Fahrverboten - Hinnahme der tatrichterlichen Entscheidungen bis zur Grenze des Unerträglichen

Verfahrensfragen bezüglich der Verhängung von Fahrverboten




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Stichwörter zum Thema Fahrverbot

Fahrverbot im Strafverfahren

Regelfahrverbot

Fahrverbot bei Rotlichtverstößen - Einzelfälle

Fahrverbot bei Geschwindigkeitsüberschreitungen - Einzelfälle

Absehen vom Fahrverbot allgemein

Fahrverbot und sog. Augenblicksversagen

Absehen vom Fahrverbot wegen Existenzgefährdung oder drohendem Verlust des Arbeitsplatzes

Die Beschränkung des Einspruchs bzw. der Rechtsbeschwerde auf die Rechtsfolgen im Bußgeldverfahren

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Allgemeines:


Stichwörter zum Thema Fahrverbot

BVerfG v. 26.10.1993:
Aussetzung der Fahrverbotsverhängung, weil keine Angaben zu den persönlichen und beruflichen Verhältnissen gemacht wurden

OLG Rostock v. 20.04.2004:
Kein Fahrverbot ohne vorherigen rechtlichen Hinweis

OLG Hamm v. 26.10.1995:
Das Rechtsbeschwerdegericht ist bei der Überprüfung eines verhängten Fahrverbots bis zur Grenze des Vertretbaren an die Beurteilung des Tatrichters gebunden.

OLG Hamm v. 03.03.2005:
Zum Umfang der erforderlichen Ausführungen des Tatrichters, wenn er den Betroffenen auf eine Verbüßung des Fahrverbots im Urlaub verweisen will

OLG Jena v. 26.02.2010:
Ist im Bußgeldbescheid ein Fahrverbot nach § 25 StVG nicht angeordnet worden, so darf das Gericht im Einspruchsverfahren nur dann auf diese Nebenfolge erkennen, wenn es in entsprechender Anwendung des § 265 Abs. 2 StPO den Betroffenen zuvor auf diese Möglichkeit hingewiesen hat. Die Hinweispflicht soll den Betroffenen vor Überraschungen schützen, auf die er seine Verteidigung nicht hat einstellen können.

VerfG Brandenburg v. 18.01.2019:
Ist nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller durch ein einmonatiges Fahrverbot aufgrund einer einmonatigen Umsatzeinbuße eine mit der Gefährdung seiner Person einhergehende Existenznot unmittelbar drohen könnte, ist dessen einstweilige Aussetzung im Eilverfahren nicht „zum gemeinen Wohl“ dringend geboten.

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