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Die Fahrerlaubnisbehörde hat die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich für den Betroffenen 18 oder mehr Punkte ergeben, da er in diesem Fall als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gilt (§ 4 Abs. 3 Nr. 3 StVG). Die Verwarnung nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 StVG erfordert lediglich eine schriftliche Unterrichtung über den Punktestand, die Verwarnung selbst und den Hinweis auf die Möglichkeit der Teilnahme an einem Aufbauseminar. Ein Hinweis auf die Möglichkeit der Punktereduktion oder die Beifügung einer Liste von Fahrschulen ist gesetzlich nicht gefordert. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |